(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1. |
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, |
2. |
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, |
3. |
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. 2Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt. |
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1. |
auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, |
2. |
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, |
3. |
wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, |
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen