Keine wirtschaftliche Tätigkeit: Der BFH stellte fest, B und die A-GmbH hätten mit dem An- und Verkauf keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG) betrieben.
Für FG war die wirtschaftliche Tätigkeit gegeben: Er wandte sich zunächst der Feststellung des FG zu, es sei unerheblich, wenn B und die A-GmbH mit dem An- und Verkauf der Fahrzeuge lediglich gelegentlich wirtschaftlich tätig geworden sein sollten, beide Kläger hätten ihre Verkaufsabsicht ausreichend dargelegt und die Fahrzeuge ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet.
Lt. BFH Fehlen unternehmerischen Handelns: Hieraus schloss der BFH, dem FG genüge bereits eine bloße Verkaufsabsicht beim Erwerb, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzuerkennen. Dem hielt er entgegen, allein der mögliche Verkauf eines Gegenstands sei nicht ausreichend, um eine insoweit eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit zu bejahen. Der bloße Erwerb eines Gegenstands in der Hoffnung, Gewinne infolge eines durch Zeitablauf gesteigerten Wertes des Gegenstands zu erzielen, genüge für sich nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass Umstände vorlägen, die zeigten, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verhalte.
Kein Fehlen unternehmerischen Handelns: Es wird allerdings nicht so richtig klar, warum es in den vorliegenden Fällen an diesen Umständen fehlen sollte. Dass eine Teilnahme am allgemeinen Markt bzw. die Unterhaltung eines Geschäftslokals nicht zwingend erforderlich sind, hat der BFH schon verschiedentlich angemerkt. Außerdem haben sowohl B als auch die A-GmbH im Jahr 2016 – entsprechend der Absicht bei Erwerb – jeweils ein Auto (Kfz 3 und 4) tatsächlich verkauft. Die A-GmbH hat im Jahr 2021 außerdem versucht, das Kfz 2 zu verkaufen, und es ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Auto noch verkauft wird. Das zeigt eigentlich recht eindeutig, dass sowohl B als auch die A-GmbH durchaus wie Unternehmer gehandelt haben. Die (potentiellen) Käufer werden auch nicht zufällig bei ihnen vorbeigeschaut haben. Und welches bessere Indiz gibt es für eine unternehmerische (Händler-)Tätigkeit, als dass die Waren, die zum Wiederverkauf erworben werden, tatsächlich verkauft werden? Der EuGH hat sogar eine (Vorgründungs-)Gesellschaft dann als Steuerpflichtigen angesehen, wenn entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ihr einziger Ausgangsumsatz die Übertragung der bezogenen Leistungen an die Kapitalgesellschaft nach deren Gründung war.