Das FG Baden-Württemberg gab B und der A-GmbH, die gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs klagten, Recht.
1. Unternehmer
Unternehmereigenschaft lag vor: Im Wesentlichen stellte das FG darauf ab, dass B, als er das Kfz 1 kaufte, als Einzelkaufmann, also als Unternehmer tätig gewesen sei. Unternehmen und Unternehmereigenschaft seien erst beendet, wenn der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen des aufgegebenen Unternehmens abgewickelt habe. Die A-GmbH sei als Komplementärin Unternehmerin.
Verkäufe im Rahmen des Unternehmens: Bei beiden Steuerpflichtigen gehörte der An- und Verkauf der Autos nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit (noch) zur unternehmerischen Tätigkeit.
2. Verkaufsabsicht und Verkäufe
Absicht und Umsetzung: Beide Kläger hätten die Fahrzeuge in der Absicht erworben, sie später weiterzuveräußern. Dies hätten sie glaubhaft geschildert und durch objektive Tatsachen schlüssig dargelegt. So seien die Fahrzeuge weder zugelassen noch gefahren worden und hätten geschützt in einer Halle gestanden. Sowohl B als auch die A-GmbH hätten auch in 2016 jeweils ein Auto (Kfz 3 und 4) verkauft. Außerdem habe die A-GmbH im Jahr 2021 versucht, das Kfz 2 zu verkaufen.
Gesamtbetrachtung: Wenn das FG außerdem auch den Verkauf von Kfz 5 durch die A-KG im Jahr 2020 bei der Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit des B und der A-GmbH berücksichtigt, macht das in der konkreten Situation m.E. durchaus Sinn. Letztendlich bestanden sämtliche Unternehmen (sowohl das einzelkaufmännische als auch das der A-GmbH sowie der A-KG) "aus B". Er war alleiniger Handelnder, alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Haftender (die "Umwandlung" des Unternehmens in eine Personengesellschaft im Jahr 2015 erfolgte vermutlich, wie so häufig, aus Gründen der Haftungsbegrenzung). Insofern entsprach die gemeinsame Betrachtung der drei Einheiten, um ihre unternehmerischen Absichten zu ermitteln, durchaus der "wirtschaftlichen Realität", die der BFH in ständiger Rechtsprechung als Maßstab für die Beurteilung mehrwertsteuerlicher Sachverhalte heranzieht. Der unternehmerische Plan und die unternehmerische Willensbildung bestanden allein aus den Konzepten und Ideen des B.
Alternative Auslegung: Rechtlich denkbar wäre auch, dass ohnehin gemäß den Organschaftsvorschriften ein einziger Steuerpflichtiger gegeben ist.
3. Handeln als Unternehmer
Das FG sah daher sowohl B als auch die A-GmbH auch aufgrund der Häufigkeit und Dauer der von den "drei Unternehmen" (s. vorstehend IV.2.) ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge als nachhaltig unternehmerisch tätig an.
a) "Übliches Auftreten" nicht opportun
Feststellungen des FG zum speziellen Marktumfeld ...: Mit Blick auf die Feststellungen des FA wies das FG auf die Besonderheiten des Marktes für die Fahrzeuge hin, um die es ging (s. auch oben III.2.). Das, zumindest nach Ansicht des FA, erforderliche Auftreten "eines Händlers" – d.h. mit Geschäftslokal, Werbeplakaten, Zeitungsanzeigen etc. – sei in diesem Marktsegment nicht erforderlich, wenn nicht sogar schädlich. Die Seltenheit und der hohe Preis derartiger Fahrzeuge schüfen ihren eigenen Markt, auf dem eine kleine Gruppe von Eigentümern einer schon aus finanziellen Gründen begrenzten Gruppe möglicher Käufer gegenüberstehe. Bei dieser Sachlage dürfte ein ständiges Inserieren schon aus Gründen kaufmännischer Klugheit kaum geeignet sein, den Kaufpreis und das Kaufinteresse nachhaltig zu fördern. Durch ein wiederholtes Verbreiten von Informationen über den Standort der weltweit begehrten Fahrzeuge würde zudem das Risiko eines Diebstahls steigen.
... treffen zu: Diese Ausführungen treffen durchaus zu. Auch ein Juwelier, der wertvolle Schmuckstücke an einen exklusiven Kundenkreis verkaufen will, wird sich – schon allein der Reputation wegen – eines anderen Geschäftsgebarens bedienen als dies ein Großmarkt für Standardwaren tut ("Wir schenken Euch die Mehrwertsteuer"). Kunden, die "Luxuswaren" kaufen, möchten im Zweifel gar nicht, dass jedermann sie "billig" einkaufen kann. Es geht ja gerade um das Geschäft mit dem Affektionsinteresse und das ist, so zumindest die Intention, umso höher je höher der Einkaufspreis ist. Warum sonst sollte jemand für ein Bild von einer Dose Tomatensuppe einen zweistelligen Millionenbetrag bezahlen? Und einen Milliardär, der einen ...