Erreichen gewisser Qualitätsstandards: Die nötige eigenschöpferische Gestaltungshöhe kann auch bei reproduzierender Tätigkeit gegeben sein – etwa bei Musikern, die nicht selbst komponierte Stücke aufführen. Dann müssen die Darbietungen aber einen bestimmten Qualitätsstandard erreichen. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den hierbei zu Tage tretenden Fähigkeiten des die Reproduktion Erstellenden.
a) Unterhaltungs- oder Tanzmusik
Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei Unterhaltungs- oder Tanzmusik erfüllt sein. Unerheblich ist, auf welchen Veranstaltungen die Musik gespielt wird; insofern spricht allein der Umstand, dass etwa auf Hochzeiten, Betriebsfeiern oder Geburtstagen musiziert wird, nicht gegen eine künstlerische Tätigkeit.
Qualitätsstandard bei reproduzierenden Musikern: Somit kommt es bei reproduzierenden Musikern darauf an, dass sie bei der Aufführung ihre höchstpersönliche Auffassung des jeweiligen Musikstücks zum Ausdruck bringen. Dies erfordert eine entsprechende Beherrschung
- des Instruments bzw. der Stimme,
- der Tongebung,
- der rhythmischen Genauigkeit,
- der Sauberkeit der Intonation sowie
- der Wendigkeit der musikalischen Umsetzung.
Daher kommt hier dem Qualitätsstandard die entscheidende Rolle zu.
Das FG Düsseldorf sah bei einem Discjockey, der durch Mischen und Bearbeiten von Musikstücken diesen einen neuen Charakter verleiht, eine solche Qualität gegeben – und ging folglich von einer künstlerischen Tätigkeit aus.
b) Reproduzierende bildende Kunst
Entsprechendes gilt bei reproduzierender bildender Kunst wie bei Grafiken, denn Kunst setzt nicht Einzigartigkeit voraus, so dass auch eine bestimmte Auflage von Kunsterzeugnissen möglich ist, wie z.B. bei Stein- oder Siebdrucken.
Allerdings scheidet Kunst aus, wenn weite Teile des Werkes nur mit Schablonen hergestellt werden, denn dann steht eine Serienproduktion im Vordergrund, die die Gestaltungshöhe sowie die Gestaltungskraft und den eigenpersönlichen Schaffensakt in den Hintergrund treten lässt.
Beachten Sie: Für die Frage, ob solche Qualitätsstandards erreicht werden, kann aber nicht auf den Begriff der "geistigen Schöpfung" nach § 2 Abs. 2 UrhG zurückgegriffen werden, da in diesem Zusammenhang keine hohen Anforderungen gestellt werden und z.B. auch der Druck von Adressbüchern oder Formularen hierunter fällt.
Beraterhinweis Bei reproduzierender Tätigkeit kommt dem Erreichen gewisser Qualitätsstandards erhebliche Bedeutung zu. Bei seriell hergestellter Kunst muss der Künstler regelmäßig auf alle Arbeitsschritte den entscheidenden Einfluss haben.
Eine bloße Nachahmung eines Kunstwerkes reicht aber nicht aus. Ein Restaurator kann aber künstlerisch tätig sein, wenn er ein Kunstwerk restauriert und dieses eine Lücke aufweist, welche er eigenschöpferisch schließt.