Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei Unterhaltungs- oder Tanzmusik erfüllt sein[32]. Unerheblich ist, auf welchen Veranstaltungen die Musik gespielt wird; insofern spricht allein der Umstand, dass etwa auf Hochzeiten, Betriebsfeiern oder Geburtstagen musiziert wird, nicht gegen eine künstlerische Tätigkeit[33].

Qualitätsstandard bei reproduzierenden Musikern: Somit kommt es bei reproduzierenden Musikern darauf an, dass sie bei der Aufführung ihre höchstpersönliche Auffassung des jeweiligen Musikstücks zum Ausdruck bringen. Dies erfordert eine entsprechende Beherrschung

  • des Instruments bzw. der Stimme,
  • der Tongebung,
  • der rhythmischen Genauigkeit,
  • der Sauberkeit der Intonation sowie
  • der Wendigkeit der musikalischen Umsetzung[34].

Daher kommt hier dem Qualitätsstandard die entscheidende Rolle zu[35].

Das FG Düsseldorf sah bei einem Discjockey, der durch Mischen und Bearbeiten von Musikstücken diesen einen neuen Charakter verleiht, eine solche Qualität gegeben – und ging folglich von einer künstlerischen Tätigkeit aus[36].

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