Insofern kann bei der zweckfreien Kunst (z.B. bei Malern, Musikern und Komponisten) auf die Feststellung einer ausreichenden künstlerischen Gestaltungshöhe verzichtet werden, wenn dem Werk nach der allgemeinen Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht abgesprochen werden kann und die Arbeiten nicht ausschließlich auf das Hervorbringen einer ästhetischen Wirkung gerichtet sind[14].

Beraterhinweis Bei zweckfreier Kunst ist nach der Rechtsprechung regelmäßig nur auf die Verkehrsauffassung abzustellen.

Dem Finanzgericht ist es dabei auch in Grenzfällen der zweckfreien Kunst möglich, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden, wenn es über die notwendige Fachkompetenz selbst verfügt[15]. Das FG Düsseldorf geht dabei davon aus, dass Indikatoren, welche für eine künstlerische Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung sprechen,

  • die Rezension in der Fachpresse,
  • Marktgeltung und
  • ökonomischer Erfolg

sind[16]. Beachten Sie: Letzteres kann aber nicht als isoliert geltendes Kriterium begriffen werden, denn bisweilen erfreuen sich z.B. Musikstücke ohne jegliche eigenschöpferischen Merkmale hoher Resonanz (vgl. auch Ausführungen unter 1.).

Die Finanzverwaltung bedient sich demgegenüber Gutachterausschüssen[17]. Wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, so muss dieses nachvollziehbar sein, um eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung zu bilden, ob Kunst vorliegt[18].

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