Nr. 69 wurde um einen Abs. 3 erweitert, der grundlegende Kriterien speziell zur Durchsuchung von elektronischen Speichermedien auflistet. Der sog. Online-Durchsuchung unterliegen danach auch vom Beschuldigten genutzte soziale Netzwerke und Online-Marktplätze. Unter Zuhilfenahme forensischer Software darf auf passwortgeschützte Daten zugegriffen werden. Der Abruf der Daten bedarf keines Rechtshilfeersuchens, wenn nach angemessener Ermittlungsanstrengung der physikalische Speicherort nicht feststellbar ist.

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