OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.5.2007, S 7106 A - 62 - St 11
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für das Legen von Wasserleitungen Folgendes:
Zahlungen an ein Wasserversorgungsunternehmen für das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse (sog. Wasseranschlussbeiträge, Baukostenzuschüsse oder Hausanschlusskosten) sind Entgelt für die umsatzsteuerpflichtige Leistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz.” Die Leistung ist als selbstständige Hauptleistung anzusehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.
Dieses Schreiben ist, soweit die o.g. Leistung nicht bisher schon mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz versteuert wurde, auf die Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil l erbracht werden. Tz. 92 Satz 1 Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 27.12.1983, IV A 1 – S 7220 – 44/83 (BStBl 1983l S. 567) wird aufgehoben.
Zusatz der OFD:
Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt erfolgte am 12.8.2000.
Als Entgelt für selbstständige Hauptleistungen sind insbesondere auch Beiträge anzusehen für:
- Ortsnetzerweiterungen
- Reparaturen von Hauswasseranschlüssen
- Reparaturen im Ortsnetz
- Spülarbeiten des Kanals im Ortsnetz
Das Spülen der Wasserleitung bei der Erstellung eines Hausanschlusses stellt eine Nebenleistung zur Erstellung des Hausanschlusses selbst dar. Es handelt sich insoweit um keine ermäßigt zu besteuernde selbstständige Wasserlieferung.
Die Vermietung einer Wasseruhr unterliegt jedoch als Nebenleistung zur Wasserlieferung dem ermäßigten Steuersatz.
Die Vermietung von Standrohren ist eine unselbstständige Nebenleistung zur ermäßigten besteuerten Lieferung von Bauwasser. Dies gilt auch dann, wenn für die Vermietung des Standrohres ein gesondertes Entgelt berechnet wird oder sich der Wasserbezugspreis erhöht.
Die Leistungen werden in dem Zeitpunkt ausgeführt, zu dem die Beiträge und Gebühren nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde entstehen. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides oder der Entrichtung des Beitrags.
Auf Leistungen, die vor dem 12.8.2000 ausgeführt worden sind, ist grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, soweit die Leistungen nicht bereits mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz versteuert wurden.
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.9.2003, 4 K 226/01 (EFG 2004 S. 689), entschieden, dass die von einem Wasserversorger gegenüber den jeweiligen Endabnehmern erbrachten Leistungen, nämlich die Lieferung von Wasser und die Errichtung von Lieferleitungen einschließlich der Hausanschlussleitung, insgesamt eine einheitliche Leistung „Lieferung von Wasser” darstellt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Errichtung der Leitungen, die im Eigentum des Versorgungsunternehmens verbleiben, stellt nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts nur eine Nebenleistung zur Wasserlieferung dar, da sie für die Kunden das Mittel darstellen, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
Gegen dieses Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt (Az. des BFH: VR 61/03).
Mit Beschluss vom 3.11.2005 (BStBl 2006 II S. 149) hat der BFH dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser” i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?”
Das anhängige Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen Rs C-442/05 geführt.
Mit Urteil vom 17.2.2006, 1 K 975/03 U (EFG 2006 S. 938) hat das FG Düsseldorf entschieden, dass die Errichtung von Hausanschlussleistungen eine eigenständige sonstige Leistung darstellt, wenn diese gegenüber einem Bauträger oder einem Bauunternehmer erfolgt. Eine Beurteilung des Anschlusses als Nebenleistung zu (späteren) Wasserlieferungen kommt nicht in Betracht, da die Bauunternehmer/Bauträger nicht Empfänger der Wasserlieferungen werden. Selbst wenn diese während der Bauzeit über die Anschlüsse Wasser beziehen, handelt es sich nicht um eine Nebenleistung zur Wasserlieferung, da sie diese Anschlussleistungen vielmehr in Anspruch nahmen, um ihren Kunden an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossene Häuser liefern zu können.
Die Revision gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 27/06 anhängig.
Gleichgelagerte Einsprüche ruhen insoweit kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn sich der Einspruchsführer auf die genannten Verfahren beruft.
Die Rundverfügung vom 22.9.2004, S 7106 A – 62 – St l 1.10 ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 3
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1