(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

 

1.

eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird,

 

2.

alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,

 

3.

ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet und

 

4.

ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird.

 

(2)[1] 1Die Anforderungen an die

 

1.

Beschreibung,

 

2.

Festlegung und Einstufung,

 

3.

Darstellung in Karten und

 

4.

Überwachung

des Zustands des Grundwassers werden durch Landesrecht bestimmt. 2Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann.

Bis 28.06.2005:

(2) Die Anforderungen an die

1.

Beschreibung,

2.

Festlegung und Einstufung,

3.

Darstellung in Karten und

4.

Überwachung

des Zustands des Grundwassers werden durch Landesrecht bestimmt.

 

(3) 1Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absatzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung bestimmt. 2Hierbei richten sich die Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.

 

(4) 1Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 und 4 entsprechend. 2Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig. 3Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands des Grundwassers zu erreichen sind.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG). Anzuwenden ab 29.06.2005.

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