(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. |
einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
3. |
ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, |
4. |
einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder 2 oder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
5. |
entgegen § 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, |
7. |
entgegen § 21
|
8. |
entgegen § 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 21a Abs. 2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt, |
9. |
einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt oder |
10. (weggefallen)
11. |
ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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