(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

 

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

 

1.

das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

 

2.

den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

 

3.

den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

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