Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Besitzwechsel
- Schuldwechsel
- Diskontieren
1 So kontieren Sie richtig
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenrahmen |
Bilanz/GuV |
Wechsel aus Lieferung und Leistung |
1300 |
1230 |
|
Forderung aus Lieferungen und Leistungen |
Schuldwechsel |
1660 |
3350 |
|
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und aus der Annahme eigener Wechsel |
So kontieren Sie richtig!
Soweit Sie als Lieferer eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen haben, buchen Sie den Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) auf das Konto "Wechsel aus Lieferungen und Leistungen" 1300 (SKR 03) bzw. 1230 (SKR 04).
Buchungssatz:
Besitzwechsel |
|
an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
Soweit Sie als Kunde Ihren Lieferer bitten, eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen in eine Wechselforderung umzuwandeln, erfolgt bei Ihnen die Buchung auf das Konto "Schuldwechsel" 1660 (SKR 03) bzw. "Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel" 3350 (SKR 04).
Buchungssatz:
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
|
an Schuldwechsel |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung:
Ihr Kunde Müller (Konto 65999) kann eine fällige Lieferverbindlichkeit i. H. v. 23.800 EUR nicht zahlen und bittet Sie, auf ihn einen Wechsel zu ziehen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1300/1230 |
Wechsel aus Lieferungen und Leistungen |
23.800 |
65999/65999 |
Kunde Müller |
23.800 |
Wären Sie der bezogene Kunde (Konto 85888), müssten Sie wie folgt buchen:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
85888/85888 |
Selbst bezogener Kunde |
23.800 |
1660/3350 |
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel |
23.800 |
3 Was Sie beim Wechsel bilanzsteuerlich beachten müssen
Liegt dem Wechsel ein Warengeschäft zugrunde, handelt es sich um einen Waren- oder Handelswechsel. Diese Art des Wechsels ist zwischen Kaufleuten der Normalfall.
Besitzwechsel (Wechselforderungen) müssen Sie in der Bilanz und im Inventar ausweisen. Dies gilt auch für Schuldwechsel (Wechselverbindlichkeiten). Diese müssen Sie stets mit dem Betrag in der Bilanz ausweisen, der der Wechselsumme entspricht.
4 Was Sie bei der Diskontierung beachten müssen
Soweit Sie als Lieferer Ihren bezogenen Kunden mit Zwischenzinsen, dem sog. Diskont, für die Laufzeit des Wechsels belasten, müssen Sie diesen Diskont ebenso wie das Hauptgeschäft der Lieferung oder Leistung der Umsatzsteuer unterwerfen.
Kontierungs-Praxis-Tipp: Diskont
Bei Warenwechseln bewirkt der abgezogene Diskont eine Entgeltminderung gem. § 17 UStG.
Sonstige Spesen wie Wechsel vor- bzw. Wechselumlaufkosten führen nicht zu einer Entgeltminderung. Diese sind deshalb im Gegensatz zum Diskont immer uneingeschränkt steuerbar. Der Abzug von Wechselspesen mindert also nicht das Entgelt. Aus dem Diskont müssen Sie stets die Umsatzsteuer herausrechnen.
Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Diskont
Im obigen Beispiel berechnen Sie als Lieferer Ihrem Kunden Müller für die Laufzeit des Wechsels 456 EUR Diskont. Sie buchen wie folgt:
Debitorenkonto 528,96 EUR |
an Diskonterträge 456,00 EUR |
|
an Umsatzsteuer 72,96 EUR |
5 So bewerten Sie Wechsel richtig
Besitzwechsel müssen Sie grundsätzlich mit dem Nennwert ansetzen. Nach Handelsrecht können Sie Besitzwechsel auf den Bilanzstichtag abzinsen. In diesem Fall ziehen Sie die noch nicht verdienten Zinsen für den Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zur Fälligkeit vom Nennwert ab. Sind Sie so verfahren, setzen Sie diesen niedrigeren Teilwert auch in der Steuerbilanz an.
Schuldwechsel weisen Sie gleichfalls in der Bilanz zum Nennwert aus. Sollten Sie jedoch an Ihren Gläubiger vor dem Bilanzstichtag bereits irgendwelche Wechselkosten bezahlt haben, müssen Sie diese Beträge durch einen Korrektivposten auf der Aktivseite erfassen, wenn sie auf den Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Fälligkeitstag entfallen.
6 Möglichkeit der Rückstellung für Wechselobligo
Die Rückstellung für Wechselobligo soll bei bilanzierenden Unternehmern das Risiko abdecken, das sich aus der Weitergabe noch nicht eingelöster Kundenwechsel ergibt. Ihr Risiko liegt darin, dass Ihre Bank Rückgriff nehmen wird, wenn Ihr Kunde bei Fälligkeit den Wechsel nicht einlösen kann. Diesbezüglich haben Sie die Möglichkeit einer Einzelrückstellung und einer Pauschalrückstellung.
Eine Einzelrückstellung kann sich nur auf einen ganz bestimmten Wechsel beziehen. Sie können nebeneinander für verschiedene Wechsel Einzelrückstellungen bilden.
Für alle Wechsel, für die Sie keine Einzelrückstellung gebildet haben, können Sie eine Pauschalrückstellung bilden. Für die Höhe der Rückstellung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend.
Folgende Daten müssen Sie bei der Bildung der Pauschalrückstellung beachten:
- Gesamtbetrag der weitergegebenen Wechsel, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelrückstellung;
- Wechselgesamtsumme bei Bilanzerstellung;
- aus den betrieblichen Erfahrungen der Vergangenheit abgeleiteter Prozentsatz.
Aus der Anwendung des Prozentsatzes auf den Gesamtbetrag errechnen Sie die Pauschalrückstellung.
7 Kontierungs-Praxis-Fazit
- Der Wechsel ist sowohl in der Bilanz a...