Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich übertragen, liegt in der Hand des Erwerbers von Anfang an Privatvermögen vor.
Sachverhalt
Die Mutter der Klägerin hatte bis 1970 einen gewerblichen Betrieb unterhalten und diesen anschließend im Ganzen verpachtet, ohne eine Betriebsaufgabe zu erklären. 1985 übertrug sie das Grundstück als einziges Wirtschaftsgut auf ihre Tochter. Das vereinbarte Entgelt war zwar niedriger als der Verkehrswert des Grundstücks. Er überstieg jedoch das - damals negative - von der Mutter ausgewiesene Kapitalkonto. Auch die neue Inhaberin erklärte für viele Jahre gewerbliche Einkünfte eines verpachteten Betriebs. Erst nachdem sie das Grundstück im Jahre 2001 verkauft hatte, machte sie geltend, das Finanzamt habe schon bei ihrer Mutter zu Unrecht eine Betriebsverpachtung angenommen. Das Finanzamt wollte gleichwohl sämtliche stillen Reserven besteuern.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin. Zwar habe bei der Mutter eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorgelegen. Diese sei jedoch mit der teilentgeltlichen Übertragung auf die Tochter beendet worden. Diese Beurteilung ergebe sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des BFH für die Beurteilung bei dem Verkäufer eine teilentgeltliche Übertragung als vollentgeltlich behandelt werde (sog. Einheitstheorie). Diese Beurteilung müsse konsequenterweise auch für den Erwerber gültig bleiben. Da in der Fachliteratur teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten wird, hat das FG die Revision zugelassen.
Hinweis
Das FG konnte für seine Rechtsauffassung überzeugende Argumente anführen. Gleichwohl darf man keineswegs als gesichert annehmen, der BFH werde diese Auffassung bestätigen. Falls der Erwerber sicher stellen will, dass er die nicht bezahlten stillen Reserven des verpachteten Betriebs nicht später versteuern muss, sollte er mit dem Verkäufer vereinbaren, dass dieser hinsichtlich des verpachteten Betriebs eine Aufgabeerklärung abgibt. Damit sichert sich zugleich der Verkäufer, der die aufgedeckten stillen Reserven (Entgelt abzüglich Kapitalkonto) versteuern muss, die Tarifermäßigungen für den realisierten Gewinn. Ist ein Fortführen der Betriebsverpachtung gewollt, sollte der Betrieb voll unentgeltlich übertragen werden. Dasselbe dürfte gelten, wenn das Entgelt das Kapitalkonto nicht übersteigt. Bei einem negativen Kapitalkonto ist diese Gestaltung allerdings nicht möglich. Hier kommt möglicherweise auch eine voll unentgeltliche Übertragung nicht in Betracht, zumindest wenn die stillen Reserven hinter dem Betrag des negativen Kapitalkontos zurück bleiben.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 28.10.2013, 7 K 2500/10