Leitsatz
Ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk entfällt, wenn in einem späteren Änderungsbescheid dieser nicht ausdrücklich neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk wiederholt wird.
Sachverhalt
Die Klägerin machte in 2001 Verluste aus einer selbstständigen Tätigkeit als Designerin geltend. Diese wurden nach einigen Diskussionen in 2003 vorläufige anerkannt, es wurde dem Bescheid hierbei unter Verweis auf § 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO ein Vorläufigkeitsvermerk wegen der Gewinnerzielungsabsicht der selbstständigen Einkünfte manuell angefügt. In den Jahren 2002 bis 2005 wurden die Einkünfte, die teils positiv und teils negativ waren, stets ohne Vorläufigkeitsvermerk berücksichtigt. Mit Bescheid vom April 2006 erfolgte sodann eine Änderung der Steuerfestsetzung 2001 wegen eines anderen Vorgangs. In dem neuen Bescheid für 2001 wurde lediglich ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, der nicht individuell ausgestaltet war, sondern allgemein auf anhängige Gerichtsverfahren verwies. Im Rahmen der Veranlagung 2008 kam das Finanzamt zu der Auffassung, die Klägerin habe von Beginn an keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt und erließ einen Änderungsbescheid für das Jahr 2001. Hiergegen wandte sich die Klägerin letztlich vor allem mit der Ansicht, eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung sei nicht mehr zulässig gewesen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde Klage erhoben.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts bestand keine Rechtsgrundlage zur Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001. Zwar sei zunächst eine vorläufige Veranlagung gemäß § 165 Abs. 1 AO erfolgt. Da in dem nachfolgenden Änderungsbescheid jedoch ein abweichender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen worden sei, der die Unsicherheit bezüglich der Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr aufgeführt habe, sei der neue Vorläufigkeitsvermerk an die Stelle des ersten getreten. Da in dem neuen Vorläufigkeitsvermerk die Unsicherheit bezüglich der Gewinnerzielungsansicht nicht mehr genannt war, sei eine Änderung nicht mehr möglich gewesen. Dies gelte vor allem deswegen, da aus Sicht des Steuerpflichtigen der neue Vorläufigkeitsvermerk sich als abschließend dargestellt habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt nach wie vor die Gewinnerzielungsabsicht als vorläufig ansehe, hätten sich für die Klägerin nicht ergeben, zumal einige der Steuerveranlagungen der Folgejahre endgültig ergangen seien.
Hinweis
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist in vollem Umfang zu begrüßen, da sie der Rechtssicherheit dient. Aus Sicht eines Steuerpflichtigen liegt es nahe, dass ein Vorläufigkeitsvermerk, der in einem späteren Bescheid nicht erneut erwähnt wird, nicht mehr weiter gilt. Das Finanzamt hat hier schlicht "gepennt", was dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil werden darf. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof diese Auffassung ebenfalls teilt, denn das FG Rheinland-Pfalz hat gegen die Entscheidung die Revision zugelassen, da das FG München in einem Urteil vom 25.5.2012 (4 K 511/11 E, EFG 2012 S. 1616) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 12/17.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2017, 3 K 2227/15