a) Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht
Nach einem Wegzug ist allen voran die sog. erweitert unbeschränkte Steuerpflicht relevant, die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b ErbStG ergibt. Demnach gelten als unbeschränkt steuerpflichtige Inländer
- solche Personen,
- die die deutsche Staatsangehörige haben und
- die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.
Die fünfjährige Frist beginnt mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.
Gesetzliches Ziel und Rechtsfolge: Die erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht soll verhindern, dass durch kurzfristige Wegzüge ins Ausland eine inländische Erbschaftsteuerbelastung vermieden wird. Folge der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht ist die Besteuerung des Weltvermögens.
b) Beschränkte Steuerpflicht
Daneben sind im Zeitraum nach Wegzug beschränkte Erbschaftsteuern relevant, wenn Inlandsvermögen gegeben ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Inlandsvermögen nach § 121 BewG: Der Begriff des Inlandsvermögens richtet sich nach § 121 BewG und umfasst u.a.
- das inländische Grundvermögen,
- das inländische Betriebsvermögen und
- Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligungsquote mindestens 10 % beträgt.
Beachten Sie: Solche Gegenstände, die nicht in § 121 BewG genannt sind, gelten im Umkehrschluss nicht als Inlandsvermögen und unterliegen in der weiteren Konsequenz keiner inländischen Erbschaftsteuer.
Folge der beschränkten Steuerpflicht ist eine Besteuerung nur des inländischen Vermögens i.S.d. § 121 BewG.
c) Erweitert beschränkte Steuerpflicht
Neben die vorstehenden Erbschaftsteuerpflichten tritt vorliegend auch die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG. Soweit die bereits vorstehend genannten Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt sind, so ergibt sich bei einer bestehenden beschränkten Erbschaftsteuerpflicht eine Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG wären.
In der Folge wird ein erweitertes Inlandsvermögen der Besteuerung unterworfen, welches z.B. auch inländische Sparguthaben und Bankguthaben umfasst.
d) Bilaterale Schranken
Grundsatz: Etwa bestehende DBA ordnen das Besteuerungsrecht grundsätzlich nach Maßgabe des Art. 7 OECD-MA/ErbSt dem Ansässigkeitsstaat zu.
Ausnahme: Für Grundvermögen findet sich eine Ausnahme in Art. 5 OECD-MA/ErbSt, die insoweit das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat zuordnet. Eine Zuordnung der Besteuerungsrechte für bewegliches Betriebsstättenvermögen zum Betriebsstättenstaat ergibt sich aus Art. 6 OECD-MA/ErbSt.
Da die Anzahl der DBA im erbschaftsteuerlichen Kontext mit gerade einmal (theoretisch) sechs Abkommen recht überschaubar ist, soll vorliegend die Allokation der Besteuerungsrechte nach einem DBA nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.
e) Zwischenfazit
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch nach einem Wegzug für die einzelnen Vermögensgegenstände des Ausgangsbeispiels grundsätzlich wie folgt aufrechterhalten bleibt:
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GmbH-Beteiligung |
KG-Beteiligung |
Immobilie |
Tagesgeldkonto |
Besteuerungs-zugriff |
(+) |
(+) |
(+) |
(+) bei §§ 2, 4 AStG |