Fraglich ist nunmehr, welche steuerlichen Konsequenzen in der Zeit ab dem Wegzug in Deutschland zu erwarten sind. Dazu soll
- zunächst ein ertragsteuerlicher Besteuerungszugriff im Post-Exit-Zeitraum und
- anschließend ein etwaiger erbschaftsteuerlicher Zugriff
untersucht werden.
1. Ertragsteuerliche Aspekte
a) Beschränkte Steuerpflicht
Aus ertragsteuerlicher Sicht ist fraglich, ob eine beschränkte Steuerpflicht greift. Dies ist nach § 1 Abs. 4 EStG der Fall, wenn
- natürliche Personen,
- die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielen.
Zu den inländischen Einkünften zählen inter alia Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG).
Inländische Einkünfte sind gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e, aa EStG auch solche, die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
Auch sind Einkünfte aus Kapitalvermögen Gegenstand der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Dies gilt für Dividenden i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG jedoch nur dann, wenn nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, aa EStG der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Für Zinseinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist in aller Regel erforderlich, dass eine inländische Besicherung besteht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. c EStG).
Inländische Einkünfte sind schließlich auch dann gegeben, wenn im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f, aa und bb EStG). Auch nicht gewerbliche Einkünfte aus inländischer Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) oder der Veräußerung unbeweglichen inländischen Vermögens (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht.
b) Erweitert beschränkte Steuerpflicht
Darüber hinaus regelt § 2 AStG eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht um sog. "Zusatzeinkünfte" – d.h. solche, die nicht in § 34d EStG als ausländische Einkünfte qualifizieren. Beachten Sie: Die erweitert beschränkte Steuerpflicht ist zeitlich auf 10 Jahre ab Wegzug befristet (§ 2 Abs. 1 S. 1 AStG).
Voraussetzungen: Die erweitert beschränkte Steuerpflicht wird gem. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG dann relevant, wenn
- ein Deutscher
- in den letzten 10 Jahren vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht
- insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.
- Hinzukommen müssen eine Niedrigbesteuerung nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AStG sowie
- wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 AStG, die bereits ab einem inländischen Vermögen i.H.v. 154.000 EUR oder inländischen Einkünften i.H.v. 62.000 EUR bzw. dem Überschreiten gewisser Beteiligungsschwellen gegeben sein können.
Die vorgenannten Zusatzeinkünfte können demnach ebenfalls im Inland besteuert werden. Beachten Sie: Damit können auch z.B. inländische Tagesgeldkonten einer erweitert beschränkten Besteuerung unterworfen werden.
c) Bilaterale Schranken
Betriebsstätteneinkünfte: Für Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft wird das Besteuerungsrecht nach einem zugrunde liegenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmäßig dem Betriebsstättenstaat zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 OECD-MA).
Beraterhinweis Eine
- bloße gewerbliche Prägung,
- Infektion oder
- Gewerblichkeit infolge einer Betriebsaufspaltung
wirkt sich im Abkommenskontext nach aktueller BFH-Rechtsprechung und der sich anschließenden Verwaltungsauffassung nicht aus, so dass bilateral eine originäre Gewerblichkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG erforderlich wird. Dies gilt entsprechend...