Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 41a
Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3120, ber. BGBl I 1995, 428) grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (UmwG 1995). Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur – rechtsbereinigend – das bis dahin bestehende Recht der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen (§§ 1–66 UmwG 1969, §§ 339–393 AktG, §§ 1–39 KapErhG, §§ 63 e–63i und 93a–93s GenG, §§ 44 a–44c, 53a VVaG) zusammengefasst und systematisiert, sondern es wurden damit vor allem die bis dahin bestehenden Umwandlungsmöglichkeiten (z. B. für Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) erheblich erweitert. Insbesondere wurde damit die Möglichkeit der Spaltung von Unternehmen generell in das Gesellschaftsrecht eingeführt. Mit diesen Regelungen soll es den Unternehmen erleichtert werden, ihre Strukturen den jeweiligen (geänderten) wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, z. B. durch die Bildung kleinerer Unternehmenseinheiten über die Gründung von Tochtergesellschaften oder eine Unternehmensaufteilung. Dieser Zielsetzung kommt gerade auch heute wieder besondere Bedeutung zu. Mit dem UmwBerG wurden außerdem bestehende ältere EG-Richtlinien (FusionsRL 75/855/EWG, Abl. EG Nr. L 295 vom 20.10.1978, 36; SpaltungsRL 82/891/EWG, Abl. EG Nr. L 378 vom 31.12.1982, 47) eingebunden (vgl. hierzu BT-Drs. 12/6699; Schwarz, DStR 1994, 1694). Das UmwG 1995 ist inzwischen bereits mehrfach, insbesondere zur Berücksichtigung weiterer EU-rechtlicher Vorgaben, zuletzt durch Art. 22 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 24.4.2015 (BGBl I 2015, 642) geändert worden.
Als "Rechtsträger" i. S. d. UmwG kommt jede im Rechtsverkehr als "Vollinhaber eines Rechts" auftretende juristische Einheit in Betracht (BT-Drs. 12/6699, 71). Die im UmwG für die Fälle der übertragenden Umwandlungen und des Formwechsels angeführten Rechtsträger sind abschließend aufgeführt, eine Übertragung auf andere, dort nicht genannte Rechtsträger im Wege einer Analogie scheidet aus. So ist z. B. ein Formwechsel zwischen Erbengemeinschaft und einer GmbH ausgeschlossen; eine Erbengemeinschaft ist von den Vorteilen des UmwG ausgenommen. Auch eine GbR ist kein umwandlungsfähiger Rechtsträger i. S. d. UmwG. Sie kann daher weder verschmolzen noch gespalten werden und auch keine Vermögensübertragung i. S. d. UmwG durchführen. Darüber hinaus kann sie auch ihre Form nicht wechseln. Dies schließt eine formwechselnde Umwandlung nach anderen Gesetzen (außerhalb des UmwG) nicht aus (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter dem Stichwort "Formwechsel"). Dies entspricht der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 UmwG, wonach eine Umwandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwG außer in den im UmwG geregelten Fällen nur möglich ist, wenn ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz dies ausdrücklich gestatten. Zum Formwechsel einer inländischen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder umgekehrt siehe Rz. 41b.
Nach dem UmwG 1995 können Rechtsträger durch nachfolgende Vorgänge umgewandelt werden:
Unter grunderwerbsteuerrechtlichen Aspekten ist die grundlegende Unterscheidung zwischen steuerbaren übertragenden Umwandlungen und nichtsteuerbaren formwechselnden Umwandlungen von besonderer Bedeutung.
Unter einer Verschmelzung (§§ 2–122 UmwG) ist die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen, schon bestehenden (Verschmelzung durch Aufnahme) oder neu gegründeten bzw. noch zu gründenden Rechtsträger (Verschmelzung durch Neugründung) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu verstehen, wobei den Anteilsinhabern des übertragenden und erlöschenden Rechtsträgers im Wege des Anteilsaustausches eine Beteiligung an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger gewährt wird (§ 2 UmwG).
Bei der Verschmelzung geht mit der Eintragung im Register das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über und erlischt der übertragende Rechtsträger (§ 20 Abs. 1 UmwG). Steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG ist hierbei der Übergang der Grundstücke vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit dem zivilrechtlichen Übergang des Eigentums an den Grundstücken ein. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse der einschlägigen Gremien ergeben weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung (vgl. BFH v. 19.8.2002, II B 177/01, BFH/NV 2003, 200, und BFH v. 19.3.2003, II B 96/02, BFH/NV 2003, 1090). Werden bei der Versc...