Birthe Kramer, Dietrich Weilbach
Rz. 11
Aufgrund der Änderung, die § 1 Abs. 3 GrEStG durch Art. 15 Nr. 1 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (BStBl I 1999, 304) mit Wirkung ab 1.1.2000 erfahren hat, musste zeitgleich auch § 13 Nr. 5 GrEStG entsprechend angepasst werden. Die Vorschrift stellt nunmehr nicht mehr auf die Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand, sondern nur noch auf die (unmittelbare und mittelbare) Vereinigung von mindestens 95 % dieser Anteile in einer Hand ab.
Der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 5 GrEStG ist auf die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG, also auf Rechtsvorgänge beschränkt, mit denen durch die Übertragung eines Teils der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz die (unmittelbare und mittelbare) Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand herbeigeführt wird. Die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG – also die Weiterübertragung der bereits zu mindestens 95 % vereinigten Anteile – fallen hingegen bereits unter § 13 Nr. 1 GrEStG (vgl. BFH v. 3.4.1974, II 186/65, BStBl II 1974, 643). Bei einer solchen Übertragung handelt es sich – wie bei einem "normalen" Grundstückskaufvertrag – um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, sodass auch hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft eine entsprechende Sachbehandlung gerechtfertigt ist. Demnach ist in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG nur der Erwerber (nicht auch der Veräußerer) Steuerschuldner, während sich die Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG sowohl auf den bisherigen als auch auf den künftigen (neuen) Anteilsinhaber erstreckt (vgl. Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Aufl. 2010, § 13 Rz. 14; FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2009, 3 – S 4505/18, StEK GrEStG 1983 Nr. 189, und FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3, DB 2013, 95, Ziff. 1). Auch bei einer Konzernumbildung, bei der Grunderwerbsteuer aufgrund der Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ausgelöst wird, ist Schuldner dieser Steuer derjenige, der am schuldrechtlichen Geschäft beteiligt ist. Auf die Beteiligten an einem weiteren Vertrag, mit dem die im schuldrechtlichen Vertrag getroffenen Vereinbarungen dinglich umgesetzt werden, kommt es insoweit nicht an (vgl. FG Köln v. 15.7.2009, 5 K 683/06, EFG 2010, 1627). Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. II R 23/10 anhängig ist. Das Verfahren ist durch den Beschluss des BFH v. 2.3.2011, II R 23/10, bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 13/11 ausgesetzt. Der BFH will mit der Vorlage des Falls an das BVerfG die Entscheidung darüber einholen, ob § 11 GrEStG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i. S. d. § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet (vgl. § 8 GrEStG Rz. 15).
§ 13 Nr. 5 GrEStG unterscheidet zwischen den Fällen, in denen die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers allein (§ 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG) oder aber in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen – also im Organkreis – (§ 13 Nr. 5 Buchst. b) erfolgt. Im ersten Fall ist der Erwerber allein Steuerschuldner, im 2. Fall wird die Steuerschuldnerschaft den herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen ("diesen Beteiligten") zugewiesen. Steuerschuldner sind hier also alle Mitglieder des Organkreises, die gemeinsam die Gesellschaftsanteile halten und dadurch an der Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile teilhaben. Sie sind Gesamtschuldner, d. h., jede einzelne Gesellschaft/Person im Organkreis schuldet die Steuer in vollem Umfang. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich allerdings nicht auf die Organmutter, es sei denn, dass diese selbst Anteile an der Gesellschaft hält und so zur Anteilsvereinigung "beiträgt" (vgl. Hofmann, GrEStG, 9. Aufl. 2010, § 13 Rz. 16, und FinMin Baden-Württemberg v. 18.12.2012, 3-453.5/3,DB 2013, 95, Ziff. 1). Nicht zum Kreis der Steuerschuldner rechnen die am Erwerbsvorgang als Veräußerer bzw. Übertragende der Anteile Beteiligten.
Die heute bei Immobilieninvestitionen anstelle von "Asset Deals" (unmittelbare Grundstücksveräußerungen) immer beliebter werdenden "Share Deals", bei denen die Anteile an den grundbesitzenden Gesellschaften übertragen werden (vgl. § 11 GrEStG Rz. 2), können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG zu einer erstmaligen Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) oder zur Übertragung der bereits vereinigten Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG) führen. Auch in diesen Fällen gelten für die Steuerschuldnerschaft die o. a. Grundsätze. Überträgt ein Anteilseigner, der sämtliche Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz hält, mindestens 95 % der bereits in seiner Hand vereinigten Anteile (gest...