Dietrich Weilbach, Birthe Kramer
Rz. 10
Nimmt ein Gläubiger anstelle der ihm ursprünglich geschuldeten Leistung ersatzweise eine andere Leistung des Schuldners als Leistung als Erfüllungs statt an (vgl. §§ 364, 365 BGB), was nach der Rechtsprechung des BFH zunächst ein bestehendes, auf eine andere Leistung gerichtetes SchuIdverhältnis voraussetzt (vgl. BFH v. 1.10.1975, II R 84/70, BStBl II 1976, 128), ist Gegenleistung der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs statt angenommen wird. Dieser Wert ergibt sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses, das durch die Leistung an Erfüllungs statt zum Erlöschen gebracht wird. Auf den tatsächlichen Wert der an Erfüllungs statt hingegebenen Leistung kommt es damit nicht an. Wird also ein Zahlungsanspruch nach § 364 Abs. 1 BGB durch die Übereignung eines Grundstücks an Erfüllungs statt zum Erlöschen gebracht, so ist der Wert des erloschenen Zahlungsanspruchs die Gegenleistung (BFH v. 5.11.1980, II R 28/75, BStBl II 1981, 174).
A hat gegenüber B und C jeweils Darlehensschulden in Höhe von 200.000 EUR. Er überträgt an Erfüllungs statt an B ein Grundstück im Wert von 210.000 EUR und an C ein Grundstück im Wert von 190.000 EUR.
Gegenleistung sowohl des B als auch des C für ihren jeweiligen Grundstückserwerb ist der Wert der jeweils erloschenen Darlehensschulden von 200.000 EUR.
Gegenleistung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG kann auch ein aufgegebener Lohnanspruch sein (vgl. BFH v. 30.6.1965, II R 38/62, BStBl III 1965, 514).
Hat der Erwerber im Zusammenhang mit dem ihm an Erfüllungs statt hingegebenen Grundstück eine Zuzahlung zu leisten, so ist dieser Teil der Gegenleistung. Werden vom Veräußerer außer seinem Grundstück noch weitere Leistungen an Erfüllungs statt hingegeben, ist die Gesamtgegenleistung zur Ermittlung des Werts der zum Erlöschen gebrachten Schuldverpflichtung nach dem gemeinen Wert des Grundstücks und dem gemeinen Wert der weiteren Leistungen aufzuteilen. Dementsprechend ist z. B. bei einer Zuzahlung des Veräußerers des Grundstücks die vom Erwerber aufgegebene Forderung nur insoweit Gegenleistung, als sie anteilig auf den gemeinen Wert des Grundstücks entfällt.
A schuldet B ein Darlehen von 90.000 EUR. Um die Darlehensschuld zu tilgen, überträgt er an B ein Grundstück mit einem gemeinen Wert von 58.000 EUR sowie Wertpapiere im Gegenwert (Kurswert) von 29.000 EUR.
Bei der Aufteilung der getilgten Darlehensschuld auf das Grundstück und die Wertpapiere entfällt auf das Grundstück eine Gegenleistung von 60.000 EUR.