Dietrich Weilbach, Birthe Kramer
Rz. 28
Nach § 9 Abs. 3 GrEStG ist die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichtende Grunderwerbsteuer der Gegenleistung weder hinzuzurechnen noch von ihr abzuziehen. Mit dieser Vorschrift soll offenkundig "eine Steuer von der Steuer" verhindert werden. Sie erfasst nur die Fälle, in denen einer der an dem jeweiligen Erwerbsvorgang Beteiligten (oder auch ein daran unbeteiligter Dritter) die durch diesen Erwerbsvorgang entstehende Grunderwerbsteuer ganz oder zum Teil übernimmt.
Aufgrund des in § 9 Abs. 3 GrEStG ebenfalls vorgesehenen Abzugsverbots kann sich die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch einen der am Erwerbsvorgang Beteiligten ggf. auch steuererhöhend auswirken. Wird z. B. die anfallende Grunderwerbsteuer im Innenverhältnis in vollem Umfang vom Verkäufer übernommen und dementsprechend der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis erhöht, so führt das Abzugsverbot aus § 9 Abs. 3 GrEStG zu einer insgesamt höheren Steuerschuld. Grunderwerbsteuerlich vorteilhafter ist es daher, wenn die Grunderwerbsteuer anstatt vom Verkäufer vom Käufer übernommen wird.
Rz. 28a
Nicht unter § 9 Abs. 3 GrEStG fällt die (vertragliche) Verpflichtung, die Steuer für einen anderen Erwerbsvorgang zu übernehmen.
A als Veräußerer und B als Erwerber schließen einen Grundstückskaufvertrag, wobei sich B u. a. verpflichtet, die Grunderwerbsteuer des A aus dessen vorangegangenem Grundstückserwerb zu tragen.
Die von B übernommene Zahlungsverpflichtung ist Teil seiner Gegenleistung.
Ebenfalls nicht anwendbar ist § 9 Abs. 3 GrEStG beim Auftragserwerb eines Grundstücks im Rahmen eines Auftragsverhältnisses (Treuhandverhältnisses) hinsichtlich der Verpflichtung des Auftraggebers, dem Beauftragten nach § 670 BGB auch die für den Erwerb entstandene Grunderwerbsteuer zu ersetzen (vgl. FG Köln v. 22.6.1988, 1 V 156/88, EFG 1988, 647, und gleichlautende Ländererlasse zu grundstücksbezogenen Treuhandgeschäften sowie Grundstückserwerben durch Auftragnehmer bzw. Geschäftsbesorger v. 12.10.2007, BStBl I 2007, 757, Tz. 3.1).
Rz. 28b
Bei einem wechselseitigen Grundstückstausch ist § 9 Abs. 3 GrEStG ausschließlich auf den einzelnen Erwerbsvorgang anzuwenden. Übernimmt ein Tauschpartner die Grunderwerbsteuer für beide Erwerbsvorgänge, ist die auf seine Gegenleistung entfallende Grunderwerbsteuer der Bemessungsgrundlage für den eigenen Erwerbsvorgang hinzuzurechnen, denn insoweit erbringt er für den von ihm verwirklichten Grundstückserwerb eine zusätzliche Gegenleistung. (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Abschn. 2.2 und das dortige Beispiel – Rz. 9b –).
Die Frage, ob die übernommene Grunderwerbsteuer beim Übernehmenden ganz oder – entsprechend BFH v. 26.2.1975, II R 173/71, BStBl II 1975, 675 – nur zur Hälfte als Gegenleistung anzusetzen ist, dürfte inzwischen im Sinne der ersten Alternative zu beantworten sein (vgl. hierzu ausführlich Abschn. 2.2. bzw. Rz. 9c).
Rz. 29 bis 33 einstweilen frei