Das BGB regelt die Schenkung mit Weitergabeverpflichtung nicht als eigenständigen Vertragstyp, sondern erwähnt lediglich in § 525 BGB die Schenkung unter Auflage. Dabei ist die Auflage eine diesem Rechtsgeschäft beigefügte Zwecknebenbestimmung, die eine Rechtsverpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung zum Inhalt hat, und zwar eine Leistung aus dem Wert und auf der Grundlage des geschenkten Gegenstands (BGH v. 2.10.1981 – V ZR 134/80, NJW 1982, 818 [819]; Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 525 Rz. 1; Chiusi in Staudinger, Bearb. 2021, § 525 Rz. 4; Jülicher, ZEV 1998, 201 [203]). Die Auflage kann im Interesse eines Dritten liegen, so dass auch eine Schenkung mit der Auflage der Herausgabe des geschenkten Gegenstands an einen Dritten möglich ist (Chiusi in Staudinger, Bearb. 2021, § 525 Rz. 4; Jülicher, ZEV 1998, 201 [203]). Eine Zuwendung mit unmittelbarer Weitergabeverpflichtung an einen Dritten, ohne das dem Zwischenempfänger etwas verbleiben soll, soll allerdings keine Schenkung darstellen, weil hier an einer Bereicherung des Weitergabeverpflichteten fehlt (RG v. 8.11.1922 – Rep. IV 74/22, RGZ 105, 305; Weidenkaff in Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 525 Rz. 10 i.V.m. § 516 Rz. 6; Jülicher, ZEV 1998, 201 [203]).
Muss der Beschenkte den Schenkungsgegenstand erst nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Eintritt eines zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts ungewissen Ereignisses an einen Dritten herausgeben, verbleiben ihm für die Zeit zwischen Erhalt und Weitergabe das Eigentum und die Nutzungsmöglichkeit. Dies rechtfertigt es im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zwischenerwerber von einer Schenkung zu sprechen und zwar wegen der Weitergabeverpflichtung zunächst einmal von einer Schenkung unter Auflage (Jülicher, ZEV 1998, 201 [205]). Die Auflage, die grundsätzlich jedes erlaubte Tun oder Unterlassen betreffen kann, wird durch die schenkungsvertragliche Verpflichtung des Erstbedachten zur Weitergabe des Schenkungsgegenstands an einen Dritten konkretisiert.
Der Schenker zielt mit einem derartigen Vorgehen darauf ab, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens zu verschenken und dabei gleichzeitig zu regeln, dass das verschenkte Vermögen spätestens mit dem Tod des Erstbedachten dem vom Schenker bestimmten Zweitbedachten zusteht. Für den Schenker ist ein solches Vorgehen allerdings von vornherein nur interessant, wenn die Schenkung nicht bei der Berechnung eines Pflichtteils bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach dem Tod des Erstbegünstigten berücksichtigt wird. Die Erfüllung derartiger Ansprüche kann zu erheblichen zusätzlichen Belastungen seiner Erben führen, wenn der Wert des zugewendeten Vermögens den Wert des Nachlasses des Erstbedachten erhöhen würde. Dies ist vom Schenker regelmäßig nicht gewollt und hätte i.R. einer letztwilligen Verfügung durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft vermieden werden können (Feick, ZEV 2002, 85 [86]).
Die Erfüllung der Auflage zu Lebzeiten führt zu einer Weggabe des Vermögenswerts, so dass der Wert des i.R.d. Auflage zu übertragenden Vermögensgegenstands nicht zum Wert des Nachlasses des Erstbedachten gem. § 2311 gehört. Allerdings ist die Erfüllung der Auflage zu Lebzeiten i.R. eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erfolgt und als Schenkung des Erstbedachten an den Zweitbedachten zu qualifizieren ist (Feick, ZEV 2002, 85 [89]). Auszugehen ist dabei vom Schenkungsbegriff des § 516 BGB (BGH v. 27.11.1991 – IV ZR 266/90, BGHZ 116, 178 [180]; Feick, ZEV 2002, 85 [89]). Erforderlich ist daher eine Bereicherung des Empfängers in Gestalt des Zweitbedachten aus dem Vermögen des Erblassers in Gestalt des Erstbedachten (Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 525 Rz. 1). Die Erfüllung der Zweckbestimmung hat ihre Rechtsgrundlage in unserem Fall jedoch in der Auflage des Schenkers an den Erstbedachten (Feick, ZEV 2002, 85 [89]; Jülicher, ZEV 1998, 258 [288]). Sie ist daher gerade keine Schenkung im Verhältnis des Erstbedachten zum Zweitbedachten (Feick, ZEV 2002, 85 [89]; Jülicher, ZEV 1998, 201 [205]).
Es besteht zunächst die Möglichkeit, der Weiterleitungsklausel dingliche Wirkung beizumessen. Hierbei wird der geschenkte Gegenstand bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses mit dinglicher Wirkung an einen Dritten weiterübertragen, üblicherweise beim Tod des Beschenkten. Dies würde allerdings auf die Anordnung einer Sondererbfolge für einzelne Vermögensgegenstände aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem Dritten hinauslaufen, die mit dem Grundsatz der Universalsukzession gem. § 1922 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren ist (Leipold in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2022, § 1922 Rz. 68, Feick, ZEV 2002, 85 [86]). Von dieser gesetzlichen Anordnung kann durch vertragliche Vereinbarungen nicht abgewichen werden (Leipold in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2022, § 1922 Rz. 68, Feick, ZEV 2002, 85 [86]). Eine solche Weiterleitungsklausel mit dinglicher...