Es bleibt die Möglichkeit der Vereinbarung einer Weiterleitungsklausel mit schuldrechtlicher Wirkung. Nach einer Ansicht verstoßen Weiterleitungsklauseln gegen § 2302 BGB, wonach ein Vertrag durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nichtig ist. Weiterleitungsklauseln sind nach dieser Position als Beschränkung der Testierfreiheit, als Anordnung eines Nachvermächtnisses oder zumindest als unzulässiges Umgehungsgeschäft anzusehen (Koch in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2023, § 525 Rz. 3; Jochum in Wilms, ErbStG, 2021, § 29 Rz. 38; Wimmer/Leonhardt in Staudinger, Bearb. 2005, § 525 Rz. 14; Cremer in Staudinger, Bearb. 1995, § 525 Rz. 14). Die Gegenansicht stellt demgegenüber darauf ab, dass es sich hier um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handele, durch das weder die Testierfreiheit des Beschenkten noch die Rechte von dessen Erben beeinträchtigt würden. Die Verpflichtung zur Weitergabe bestehe schon zu Lebzeiten des Beschenkten. Der Nachlass sei daher von vornherein mit dieser Verbindlichkeit belastet (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand: 65. EL 2/2023, § 29 Rz. 67; Jülicher, ZEV 2003, 350 [353]; Jülicher, ZEV 1998, 285 [288]; Burandt/Rojahn/Najdecki, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 516 BGB Rz. 13; Raff in Staudinger, Bearb. 2022, § 516 Rz. 13; Chiusi in Staudinger, Bearb. 2021, § 525 Rz. 19; Rösler in Groll/Steiner, Hdb. Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Rz. 26.302).
Der BGH hat dazu mit seinem jüngst ergangenen Urteil festgestellt, dass eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtete, den geschenkten Gegenstand spätestens mit seinem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu übertragen, grundsätzlich mit § 2303 BGB zu vereinbaren sein soll. Das Verbot des § 2302 BGB erfasse grundsätzlich nur Verpflichtungen im Hinblick auf Verfügungen von Todes wegen, nicht aber in Bezug auf Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Dass sich eine solche Verpflichtung gegen die Erben des Beschenkten richte, wenn der Erblasser sie vor seinem Tod nicht erfülle, führe für sich gesehen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Diese Rechtsfolge sei vielmehr die Konsequenz daraus, dass der Erbe gem. § 1922 und § 1967 BGB nicht nur bzgl. der Rechte, sondern auch bzgl. der Pflichten in die Stellung des Erblassers einrücke. Zu den danach übergehenden Pflichten gehörten auch Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet und nicht erfüllt habe (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 31 ff.).
Eine Auflage, die den Beschenkten dazu verpflichte, zugunsten eines Dritten eine Schenkungsversprechen abzugeben, welches unter der Bedingung stehe, dass der Dritte den Beschenkten überlebe, sei demgegenüber nach § 2302 BGB nichtig. Gemäß § 2301 Abs. 1 BGB fänden auf ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt werde, das der Beschenkte den Schenker überlebt, die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Zu diesen Vorschriften gehöre nach § 2302 BGB. Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichte, gegenüber einem Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, sei danach nichtig, weil sie dem Beschenkten die Pflicht auferlege ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, welches gem. § 2301 Abs. 1 BGB als Verfügung von Todes wegen zu behandeln sei (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 34 ff.). Dasselbe gelte auch für Klauseln, die nur zu einer einmaligen Weitergabe des geschenkten Gegenstandes verpflichteten (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 37). Weiterhin sei die Anwendung von § 2302 BGB nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschenkte den geschenkten Gegenstand in solche Fällen von vornherein nur unter einer Auflage erhalte. Wenn eine Schenkung unter einer Auflage der in Rede stehenden Art vereinbart werde, stehe dem vom Beschenkten erlangtem Vermögensvorteil zwar von Beginn an die Verpflichtung gegenüber, dem begünstigten Dritten ein Schenkungsversprechen von Todes wegen zu erteilen. Auch dies sei aber eine Konstellation, die § 2302 BGB gerade verhindern solle. Ohne eine solche Auflage stünde es dem Beschenkten frei, über den geschenkten Gegenstand nach seinem Belieben unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen. § 2302 BGB ziele aber gerade darauf ab, eine solche Beschränkung zu verhindern (BGH v. 28.11.2023 – X ZR 11/21, Rz. 40 ff.).
Wirksam sei eine Auflage dagegen, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf Übereignung des geschenkten Gegenstands begründeten. § 2302 BGB erfasse nur eine Verpflichtung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nicht aber die Vornahme solcher Rechtshandlungen. Die Freiheit von Todes wegen über Vermögen zu verfügen, könne zwar auch durch den Abschluss eines Erbvertrags, durch ein gemeinschaftliches Testament oder durch ein formgerecht abgegebenes Schenkungsversprechen i.S.v. § 2301 Abs. 1 BGB beschränkt werden. Beschränkungen dieser Art lasse das Gesetz aber ausdrücklich zu. § 2302 BGB er...