Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Welche Wirkung hat die Beschaffenheitsvermutung bei widersprüchlichen Beschauergebnissen?

Reinhart Rüsken
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

* 1. Können für die Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware, für die Ausfuhrerstattung begehrt wird, die in der Gemeinschaft bestehenden Vermarktungsnormen herangezogen werden?

2. Findet Art. 70 ZK Anwendung, wenn es darum geht festzustellen, ob eine Ware, für die Ausfuhrerstattung begehrt wird, von handelsüblicher Qualität ist?

3. Welche Wirkung hat vorgenannte Beschaffenheitsfiktion, wenn mehrere Proben aus der einheitlichen angemeldeten Ausfuhrsendung entnommen worden sind und bei der Untersuchung eines Teils der Proben eine handelsübliche Qualität, bei einem anderen Teil hingegen keine handelsübliche Qualität festgestellt worden ist?

* Leitsätze nicht amtlich

 

Normenkette

Art. 13 Unterabs. 1 EWGV 3665/87 , Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EWGV 1538/91 , Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 3 EWGV 1538/91 , Art. 7 Abs. 5 EWGV 1538/91 , Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK , Art. 71 ZK

 

Sachverhalt

Zwei Sendungen gefrorene Grillhähnchen, bestehend aus jeweils rund 3.000 Kartons mit zehn bis 12 Hähnchen, wurden zur Ausfuhr angemeldet. Im Rahmen der Beschau der Warensendungen ließ das Zollamt jeweils eine Untersuchungs- und eine Rückstellprobe von der ZPLA untersuchen. Dabei wurden bei den beiden aus der ersten Sendung entnommenen Proben Mängel festgestellt, welche die Gewährung von Ausfuhrerstattung ausschließen. Bei der zweiten Sendung wies nur die Untersuchungsprobe einen solchen Mangel (offener Bruch der linken Flügelspitze) auf, während die Rückstellprobe einwandfrei war.

Das HZA hat die Ausfuhrerstattung für beide Sendungen auf 0 DM festgesetzt. Das FG hat das für die erste Sendung bestätigt; bei der zweiten Sendung hat es die Hälfte der für diese Sendung zu berechnenden Ausfuhrerstattung gewährt.

 

Entscheidung

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung (Art. 234 EG) vorgelegt, die in den Praxis-Hinweisen erläutert sind.

 

Hinweis

1. Nach Art. 13 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (heute: Verordnung (EG) Nr. 800/1999) wird Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Maßgebend dafür ist, ob das Erzeugnis nach den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag angegebenen Bezeichnung vermarktet werden kann. Das spricht dafür, dass vor der Gewährung von Ausfuhrerstattung jeweils zu prüfen ist, ob die ausgeführte Ware allen einschlägigen gemeinschaftsrechtlich festgelegten Qualitätsstandards, Vermarktungsnormen usw. entsprach.

Da deren zahlreiche sind, würde dies einen erheblichen Prüfungsaufwand zur Folge haben. Deshalb hat der BFH (leichte) Zweifel angedeutet, ob wirklich alle diese Normen ausfuhrerstattungsrechtlich zu berücksichtigen sind und insbesondere die im Streitfall einschlägige für Geflügel, die auch einige spezielle Auslegungsprobleme aufwirft, die hier nicht erörtert werden sollen.

2. Art. 70 und Art. 71 VO ZK sind auch im Ausfuhrerstattungsrecht anzuwenden. Nach dem Inhalt der Ausfuhranmeldung bzw. des Ergebnisses einer von der Zollbehörde angeordneten Warenbeschau ist deshalb zu fingieren, dass die angemeldete Ware eine Ware bestimmter Art, Menge usw. war. Das steht freilich im Widerspruch zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen; denn danach hat grundsätzlich der Ausführer die Voraussetzungen für seinen angeblichen Erstattungsanspruch nachzuweisen. Deshalb erscheint fraglich, ob er sich auch dann auf die Fiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. des Art. 71 Abs. 2 ZK berufen kann, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifelhaft ist.

Gilt dies auch für die handelsübliche Qualität der Ware? Das ist die nächste Frage. Es kann zweifelhaft erscheinen, weil die vorgenannten Vorschriften in Zusammenhang mit der Zollanmeldung stehen. Zur handelsüblichen Qualität wird der Exporteur aber in der von ihm abzugebenden Ausfuhranmeldung, deren Überprüfung die Beschau dient, keine (jedenfalls keine ausdrücklichen und substanziellen) Angaben machen.

3. Welche Wirkung hat die Beschaffenheitsfiktion des Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2913/92, wenn mehrere Proben aus einer einheitlich angemeldeten Ausfuhrsendung entnommen worden sind und bei der Untersuchung eines Teils der Proben eine handelsübliche Qualität, bei einem anderen Teil hingegen keine handelsübliche Qualität festgestellt worden ist? Wie also ist im Ausfuhrerstattungsrecht Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 VO ZK bei sich widersprechenden Beschauergebnissen anzuwenden?

Es kann die Beschaffenheitsfiktion schwerlich Platz greifen, denn die eine Fiktion hebt die andere ja gerade auf. Man wird eine einheitlich angemeldete Warensendung auch schwerlich im Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Untersuchungsergebnisse in fiktive Teilsendungen aufteilen und jeder fiktiven Teilsendung eines der Untersuchungsergebnisse zuordnen können. Oder soll man gar die Ausfuhrsendung in fiktive Teilsendungen nach dem (zufälligen) Gewichtsverhältnis der Probe und der Rückstellprobe aufteilen (so im Besprechungs...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.412
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.095
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    974
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    872
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    699
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    496
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    464
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    439
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    415
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    412
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    393
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    388
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    344
  • Einsatzwechseltätigkeit / 2.2 Verpflegungskosten
    337
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    333
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    331
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    330
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    315
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    306
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Gestaltungspraxis: Management- und Mitarbeiterbeteilung
Management- und Mitarbeiterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet Ihnen eine praxisorientierte, kompakte Darstellung der häufigsten Varianten von echten und virtuellen Management- und Mitarbeiterbeteiligungsmodellen. Im Fokus: Grundidee, Recht, Besteuerung, Praxishinweise und Gestaltungsempfehlungen.


BFH VII R 19/03, VII R 35/03 (NV)
BFH VII R 19/03, VII R 35/03 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorlage an EuGH: Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware  Leitsatz (NV) 1. Kann für die Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware, für die Ausfuhrerstattung begehrt wird, die Verordnung (EWG) Nr. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren