Von vornherein keine ernsthafte Vereinbarung: Gleiches gilt bei einem von vornherein nicht ernstlich vereinbarten Darlehen. Kann aufgrund der offensichtlichen wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters oder einer ihm nahestehenden Person nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden, liegt insoweit eine Vermögensminderung vor, da der Darlehensgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenübersteht und nicht davon auszugehen ist, dass eine Rückzahlungsverpflichtung begründet werden sollte. Beachten Sie: Die Vermögensminderung liegt in diesem Fall bereits im Zeitpunkt der Hingabe der "Darlehensvaluta" vor.
Keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen: Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann ferner anzunehmen sein, wenn keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, so dass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Eine derart niedrige Tilgung sah das FG Münster nicht bei einer monatlichen Annuität i.H.v. 3.000 EUR für ein Darlehen von 720.000 EUR, wenn sie die Zinsen (anfänglich 2.400 EUR im Monat) so übersteigt, dass in den ersten beiden Jahren ca. 13.000 EUR tatsächlich getilgt wurden.
Lange Darlehenslaufzeit: Allein aus einer langen Darlehenslaufzeit (im Streitfall: ca. 40 Jahre) könne – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – nach Auffassung des FG Münster nicht der Schluss gezogen werden, dass der Abschluss einer Darlehensvereinbarung nicht ernsthaft gewollt gewesen sei. Dies gelte umso mehr, wenn ein schriftlicher Darlehensvertrag vorliegt, der die Vereinbarung in einer Form dokumentiert, die auch eine Durchsetzung der Darlehensforderung gegenüber späteren Erben ermöglicht.
Identität der Gesellschafter der darlehensgebenden und -nehmenden Gesellschaft: Das Vorstehende findet gleichermaßen Anwendung bei nahestehenden Personen, zu denen auch Kapitalgesellschaften gehören können. Sind die Gesellschafter der darlehensgebenden und -nehmenden Gesellschaft personenidentisch, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Situation bei beiden Gesellschaften – wie z.B. ein "dramatischer Umsatzeinbruch" – bekannt ist.
Beachten Sie: Auf die GF-Stellung kommt es dabei nicht an.
Darlehen wegen der wirtschaftlichen Situation der Gesellschafterin: Kriterien für das nicht ernstliche Vereinbaren eines Darlehens wegen der wirtschaftlichen Situation der Gesellschafterin sind nach dem FG Münster:
- Abschluss des Darlehensvertrages im zeitlichen Zusammenhang der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschafterin,
- keine Verbesserung der Vermögenssituation der Gesellschafterin im Streitjahr sowie
- geringe laufende Einkünfte der Gesellschafterin bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschaft auf Sicherheiten für das Darlehen.
Eine mangelnde Rückzahlungsverpflichtung kann bei einem stetig anwachsenden Saldo eines Gesellschafterverrechnungskontos auch in einem späteren Zeitpunkt anzunehmen sein, wenn die Voraussetzungen erst bei Erhöhung vorliegen.