2.1 Form und Inhalt
Werbung, die "in Form und Inhalt sachlich über die Tätigkeit unterrichtet" (formales und inhaltliches Sachlichkeitsgebot), ist stets zulässig. Der Lohnsteuerhilfeverein darf auf die eigenen Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen hinweisen.
Lohnsteuerhilfevereine verfügen über eine eingeschränkte Beratungsbefugnis. Durch den Inhalt der Werbung darf nicht der Eindruck erweckt werden, sie böten auch Beratungsleistungen außerhalb der Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG an. Ein durchschnittlich informierter Arbeitnehmer muss erkennen können, dass der Lohnsteuerhilfeverein Einkommensteuererklärungen nur für einen eingeschränkten Personenkreis anfertigen darf. Auch Dritte dürfen auf die Dienste des Vereins zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen (Drittwerbung).
Es ist z. B. zulässig, dass Mitglieder des Vereins Nichtmitgliedern den Beitritt empfehlen. Es darf keine sog. Auslobung (z. B. Preisausschreiben) damit verbunden werden. Ein geringfügiger pauschaler Auslagenersatz oder ein Anerkennungsgeschenk von geringem Wert ist zulässig, weil damit keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des zu werbenden Mitglieds verbunden ist.
- Die Werbung mit dem Ziel auf Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall (Mandatierungswerbung) in Form einer zielgerichteten und unaufgeforderten Einflussnahme gegenüber einzelnen Personen ohne konkreten Anlass zur Kontaktaufnahme kann nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 StBerG und § 57a StBerG weiterhin unzulässig sein.
Der BGH hat allerdings im Falle eines Rechtsanwalts entschieden, eine unzulässige Einzelfallwerbung liege nur dann vor, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung festgestellt wird, dass der potenzielle Mandant durch die Ansprache des Anwalts in seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung konkret gefährdet ist. Dabei seien auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das Mittel der verwendeten Werbung zu berücksichtigen. Die Übersendung unaufgeforderter Anschreiben oder Werbeflyer oder eine direkte Kontaktaufnahme erfüllen diesen Tatbestand regelmäßig nicht. Der Verbraucher müsse sich in einer Situation befinden, in der er auf Rechtsrat angewiesen sei und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete Werbung Nutzen bringen könnte. Allein die Ansprache in Kenntnis des Beratungsbedarfs reiche nicht aus, eine Berufspflichtverletzung anzunehmen. Das Verbot der "Mandatierungswerbung" ist aufgrund dieser BGH-Rechtsprechung u. E. weitgehend bedeutungslos geworden.
2.2 Sachliche Unterrichtung potenzieller Mitglieder
Zu einer sachlichen Unterrichtung gehört, auf das Leistungsangebot im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen. Die Angaben müssen einen Informationsgehalt haben, objektiv nachprüfbar und frei von persönlicher Wertung sein.
Werbung darf nicht unwahr oder unlauter sein, irreführen, unzulässig vergleichen oder unzumutbar belästigen. Dies regelt im Einzelnen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG.
Unter Beachtung dieser Grenzen ist kreative Werbung positiv zu bewerten und nicht angreifbar. In Zeiten zunehmender Konkurrenz stellt sie einen nicht zu unterschätzenden Faktor dar. Laut BVerfG ist es legitimer Zweck der Werbung, Kunden, im Falle der Lohnsteuerhilfevereine folglich Mitglieder, auch zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen.
Zulässig sind nur sachlich zutreffende und objektiv nachprüfbare Inhalte inklusive des Hinweises auf die Befugnisse des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung ins Steuersachen. Eine Werbemaßnahme muss den Vereinsnamen – also die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" – und einen Hinweis auf das Erfordernis der Mitgliedschaft enthalten. Angaben zum Leistungsangebot sind sinnvoll, dürfen allerdings hinsichtlich der Grenzen der Beratungsbefugnis nicht täuschen. Ein Hinweis auf die Hilfeleistung in Steuersachen ohne Hinweis auf konkrete Beschränkungen der Beratungsbefugnis ist problematisch.
Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Irreführende und unzutreffende Angaben oder Formulierungen sind unzulässig. Ebenso wertende Aussagen, Selbstverständlichkeiten und allgemeine Anpreisungen ohne sachlichen Inhalt. In Bezug auf "Selbstverständlichkeiten" ist zu beachten, dass Pflichten oder wünschenswerte Eigenschaften etwas anderes darstellen als die Zusicherung eines Dienstleisters, diesen Anforderungen auch zu genügen. Die Werbeaussage eines Rechtsanwalts, "… durch regelmäßige Fortbildung seine Kompetenz zu erhalten bzw. verbessern …" ist zulässig. § 43a Abs. 6 BRAO normiert zwar eine entsprechende Fortbildungsverpflichtung, jedoch wird diese weder organisatorisch noch individuell von den Rechtsanwaltskammern überwacht. Wer seiner Fortbildungsverpflichtung nachkommt, benennt deshalb nichts, wa...