3.1 Zeitungsanzeigen
3.1.1 Allgemeines
Anzeigen, die diesen Grundsätzen entsprechen, die insbesondere über die Tätigkeit der Beratungsstelle/des Lohnsteuerhilfevereins formal und inhaltlich sachlich unterrichten, sind zulässig. Die Inhalte dürfen nicht irreführend sein und die Anzeigen keine übertriebene, aufdringliche Form haben.
3.1.2 Insertionsmedium
Anzeigen sind nicht nur in den klassischen Tageszeitungen sondern in allen Printmedien erlaubt.
3.1.3 Platzierung der Anzeige
Die Platzierung der Anzeige ist beliebig, ebenso die Häufigkeit der Schaltung.
3.1.4 Größe der Zeitungsanzeige
Die Größe von Zeitungsanzeigen ist, wie Art und Farbe, nur durch das Sachlichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 StBerG beschränkt. Das OLG Frankfurt hatte eine 21,1 x 16 cm große Anzeige in mehreren Punkten beanstandet, die Größe allerdings nicht weiter angesprochen. Der BGH ließ die Anzeige eines Steuerberaters in einer Größe von 13,4 x 18 cm unbeanstandet. Die Anzeige hatte eine halbe Seite der kleinformatigen, ca. DIN-A4 großen Publikation eingenommen. Aus der Sicht des LG Hamburg war eine Anzeige im Format 47,3 x 13 cm, wiedergegeben im Querformat auf 2 Seiten der Publikation unzulässig. Im Zuge der Liberalisierung dürften zwischenzeitlich deutlich höhere Grenzen gelten.
Eine zulässige Zeitungsanzeige könnte wie folgt aussehen:
Bei der Gestaltung dieser Beispiele wurden Marketingüberlegungen nicht in den Vordergrund gestellt.
3.2 Stellenanzeigen/Verzeichnisse/Schilder/ Aushangtafeln/Geschäftspapiere/Geschenke
3.2.1 Stellenanzeigen
Stellenanzeigen können (getarnte) Werbemaßnahmen sein, wenn sie Aussagen über den Umfang und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen und die Kompetenz des Dienstleisters (sprich Lohnsteuerhilfevereins) treffen.
3.2.2 Verzeichnisse
Lohnsteuerhilfevereine dürfen sich in Verzeichnisse aller Art (z. B. Anschriftenverzeichnisse, Adress- und Fernsprechbücher, Branchenverzeichnisse) aufnehmen lassen. Zulässig ist auch die Teilnahme an einem Suchservice. Auch die Eintragung in Verzeichnisse muss den Grundsätzen zur formalen und inhaltlichen Sachlichkeit entsprechen. Sie ist auf folgende Angaben beschränkt: Vereinsname, alle Kommunikationsdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner, Bürozeiten, Internetadresse etc.), Logo, Emblem, auch von Bundesverbänden, Name Beratungsstellenleiter/in.
Notwendige Inhalte von Werbemaßnahmen
Lohnsteuerhilfevereine können auf ihre Existenz hinweisen (z. B. Beratungsstellenschild; Grundeintrag im Telefonbuch; Visitenkarte). Wenn ein Verein in einer Werbeanzeige ausschließlich auf sein Bestehen hinweist, muss er nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Anzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins in Verzeichnissen enthalten regelmäßig nur dessen Kontaktdaten – Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Internetadresse, Öffnungszeiten, Logos, ggf. Fotos – und darüber hinaus keine weiteren Informationen über das Leistungsangebot. Sie sind deshalb ohne Hinweis auf die eingeschränkte Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen nicht irreführend. An eine so gestaltete Anzeige sind inhaltlich keine höheren Anforderungen zu stellen als z. B. an Türschilder oder Telefonbucheinträge.
Werbeanzeigen, die über den reinen Existenzhinweis hinausgehen, erfordern zusätzlich 2 Elemente: Notwendig sind zum einen der Hinweis auf das Erfordernis einer Mitgliedschaft und zum anderen der Hinweis auf die lediglich beschränkte Beratungsbefugnis.
Mitgliedschaft: Dieser Hinweis kann unmittelbar gestaltet sein ("im Rahmen einer Mitgliedschaft", "als Mitglieder"), kann aber auch durch den Vereinsnamen ("... verein", "e. V.") sowie durch die Erwähnung der "(sozial gestaffelten) Mitgliedsbeiträge" für den verständigen Leser der Anzeige mittlerweile als gegeben angenommen werden. Insoweit ist die frühere Rechtsprechung u. E. überholt. Der Verbraucher weiß heute bei verständiger Würdigung einer entsprechenden Anzeige in einem Verzeichnis, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft angeboten wird.
Beschränkte Beratungsbefugnis: Für den Fall der Erwähnung von Teilen des Beratungsangebots muss deutlich auf die beschränkte Befugnis insgesamt hingewiesen werden.
Ein Eintrag, der Informationen über die Tätigkeit des Vereins enthält und sie ohne jegliche Einschränkung i. S. v. "Beratung rund um die Einkommensteuererklärung" anbietet, ist irreführend, da der Verbraucher daraus schließen kann, es gebe weder Einkünfte- noch Betragsgrenzen für die Beratung bei der Einkommensteuererklärung durch den Lohnsteuerhilfeverein.
3.2.3 Schilder
Beratungsstellen sollen nach außen hin kenntlich sein. Den Grundsätzen entsprechend dürfen Schilder in Größe und Gestaltung die durch die örtlichen G...