3.2.1 Stellenanzeigen
Stellenanzeigen können (getarnte) Werbemaßnahmen sein, wenn sie Aussagen über den Umfang und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen und die Kompetenz des Dienstleisters (sprich Lohnsteuerhilfevereins) treffen.
3.2.2 Verzeichnisse
Lohnsteuerhilfevereine dürfen sich in Verzeichnisse aller Art (z. B. Anschriftenverzeichnisse, Adress- und Fernsprechbücher, Branchenverzeichnisse) aufnehmen lassen. Zulässig ist auch die Teilnahme an einem Suchservice. Auch die Eintragung in Verzeichnisse muss den Grundsätzen zur formalen und inhaltlichen Sachlichkeit entsprechen. Sie ist auf folgende Angaben beschränkt: Vereinsname, alle Kommunikationsdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner, Bürozeiten, Internetadresse etc.), Logo, Emblem, auch von Bundesverbänden, Name Beratungsstellenleiter/in.
Notwendige Inhalte von Werbemaßnahmen
Lohnsteuerhilfevereine können auf ihre Existenz hinweisen (z. B. Beratungsstellenschild; Grundeintrag im Telefonbuch; Visitenkarte). Wenn ein Verein in einer Werbeanzeige ausschließlich auf sein Bestehen hinweist, muss er nicht erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Anzeigen in Verzeichnissen enthalten regelmäßig nur dessen Kontaktdaten – Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Internetadresse, Öffnungszeiten, Logos, ggf. Fotos – und keine Informationen über das Leistungsangebot. Sie sind ohne Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis nicht irreführend. Es sind inhaltlich an sie keine höheren Anforderungen zu stellen als z. B. an Türschilder oder Telefonbucheinträge.
Werbeanzeigen, die über den reinen Existenzhinweis hinausgehen, erfordern zusätzlich den Hinweis auf das Erfordernis der Mitgliedschaft und den Hinweis auf die beschränkte Beratungsbefugnis.
Mitgliedschaft: Der Hinweis kann unmittelbar gestaltet sein ("im Rahmen einer Mitgliedschaft", "als Mitglieder"), kann aber auch durch den Vereinsnamen ("... verein", "e. V.") sowie durch die Erwähnung der "(sozial gestaffelten) Mitgliedsbeiträge" für den verständigen Leser der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die frühere Rechtsprechung ist u. E. überholt. Der Verbraucher weiß bei einer entsprechenden Anzeige in einem Verzeichnis, dass die Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft angeboten wird.
Beschränkte Beratungsbefugnis: Für den Fall der Erwähnung von Teilen des Beratungsangebots muss deutlich auf die beschränkte Befugnis insgesamt hingewiesen werden.
Ein Eintrag, der Informationen über die Tätigkeit des Vereins enthält und sie ohne jegliche Einschränkung i. S. v. "Beratung rund um die Einkommensteuererklärung" anbietet, ist irreführend, da der Verbraucher daraus schließen könnte, es gebe keine Einkünfte- und Betragsgrenzen.
3.2.3 Schilder
Beratungsstellen sollen nach außen hin kenntlich sein. Schilder dürfen in Größe und Gestaltung die durch die örtlichen Gegebenheiten bestimmten sachlichen Erfordernisse nicht überschreiten und müssen alle für Anzeigen zulässigen Angaben enthalten. , Größe, Art und Farbe sind lediglich durch das Sachlichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 StBerG beschränkt.
3.2.4 Aushangtafeln
Sachliche Hinweise auf die Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins an der Aushangtafel eines Unternehmens ("Schwarzes Brett") sind zulässig. Dies gilt auch für ein "elektronisches Schwarzes Brett", bei dem Informationen für die Mitarbeiter in einer nur diesen zugänglichen Datei hinterlegt sind.
3.2.5 Geschenke
Geschenke mit werbenden Hinweisen sind zulässig. Sie müssen hinsichtlich Form und Werbeinhalt sachlich gestaltet sein und sich wertmäßig in einem angemessenen Rahmen halten. Werbende Hinweise, z. B. auf Kugelschreibern, Kalendern und ähnlichen sog. Streuartikeln, sind nicht zu beanstanden.