3.3.1 Medienauftritte
Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereinen oder ihrer Organe dürfen sich in Wort und Bild unter Angabe von Name und Berufsbezeichnung, Name und Anschrift des Vereins und/oder der Beratungsstelle und eigener Funktion im Verein in den Medien äußern (z. B. Presseinterviews, Diskussionen in Rundfunk und Fernsehen). Die Schaltung eines sachlich gestalteten Werbefilms ist erlaubt. Das Oberlandesgericht München hat Rechtsanwälten allerdings untersagt, für ihre Tätigkeit durch Werbespots im Hörfunk zu werben, in denen unter Verwendung von Verkehrsunfallgeräuschen und/oder Musikleistungen Rechtsfälle aus dem Verkehrsrecht geschildert werden. Hier wurde eine unsachliche und damit irreführende Gestaltung angenommen.
Berater der Lohnsteuerhilfevereine dürfen Fach- und Informationsvorträge halten, auch in den eigenen Vereinsräumen bzw. Beratungsstellen.
Die Person oder der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht so herausgestellt werden, dass der Werbeeffekt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung oder dem Vortrag überwiegt.
3.3.2 Hotlines
Lohnsteuerhilfevereine, die sich an einer Telefon-Hotline, auch unter einer kostenpflichtigen 0900-Service-Nummer, beteiligen, und dabei steuerlichen Rechtsrat in konkreten Einzelfällen erteilen, verstoßen gegen das Verbot der Beratung von Nichtmitgliedern des § 13 Abs. 1 StBerG i. V. m. § 4 Nr. 11 StBerG. Sie handeln wettbewerbswidrig. Für die Teilnahme an von Rundfunkanstalten, Fernsehsendern und Tageszeitungen veranstalteten telefonischen Sprechstunden ("Zuschauer-, Hörer-, Lesertelefon") gilt: Eine Teilnahme ist möglich, es dürfen nur allgemeine Auskünfte erteilt werden und es darf keine Beratung im Einzelfall erfolgen.
3.3.3 E-Mail-Werbung
Werbung mittels Telefon und E-Mail ist nur zulässig, wenn eine vorherige Einwilligung des Adressaten vorliegt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie "zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich" sind, "sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen". Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Die Vorschrift des § 7 UWG gilt neben Art. 6 DSGVO. Beide Vorschriften müssen zusammen gelesen werden, sodass eine wettbewerbsrechtliche Einwilligung nach § 7 UWG auch den formalen Erfordernissen des Art. 6 DSGVO genügen muss. Das Erfordernis des Vorliegens einer Einwilligung für den Versand von Werbe-E-Mails folgt aus § 7 UWG. Eine solche Einwilligung muss den inhaltlichen und formalen Anforderungen des Art. 6 DSGVO entsprechen.
Eine ausdrückliche Einwilligung ist erforderlich. Vor allem im Bereich der Direktwerbung ist die Einwilligung wichtig. Newsletter und auch andere E-Mails mit werblichem Inhalt dürfen seit dem 25.5.2018 nur versendet werden, wenn zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen eingeholt wurde.
Eine Ausnahme sieht § 7 Abs. 3 UWG für die E-Mail-Werbung bei bestehenden Kontakten vor. Danach darf der Verein eine ihm vom Mitglied überlassene E-Mail-Adresse für Zwecke der Werbung (z. B. Übersendung von Steuertipps) nutzen, wenn das Mitglied der Verwendung nicht widersprochen hat und es bei Überlassung der E-Mail-Adresse und bei jeder einzelnen Werbemaßnahme deutlich darauf hingewiesen wird, dass es der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Das Anschreiben von Mitgliedern, die die Mitgliedschaft gekündigt haben, ist bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft rechtlich einwandfrei (z. B. Kündigungsbestätigung, Dank für Mitgliedschaft, Vereinstreue).