Mit einem wegweisenden Beschluss[1] hat das BVerfG Sponsoring für kulturelle Veranstaltungen für zulässig erklärt. Welche Werbeformen als üblich, angemessen oder übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen.[2] Die Vereine können dementsprechend seriöse (z. B. kulturelle) Veranstaltungen fördern und auf deren Werbeplakaten als Sponsor genannt werden.
Sachliche und berufsbezogene Banden- oder Trikotwerbung von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit Sponsoring im Amateur- oder Profisportbereich wird nunmehr für zulässig gehalten. Auch hier gilt das Prinzip der Freiheit bei der Wahl der Form der Werbung; die Gerichte werden eine solche Werbung nur dann als unsachlich einstufen, wenn sie marktschreierisch gestaltet ist.[3]
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