Unfallkosten (Fremd- oder Eigenschäden) sind Werbungskosten, wenn sie bei Fahrten entstehen, die beruflich veranlasst sind. In Betracht kommen z. B. Unfälle auf Dienstreisen, im Rahmen von Einsatzwechseltätigkeit, bei Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen sowie bei beruflich veranlassten Umzügen. Reparaturkosten infolge eines Unfalls auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind neben der Entfernungspauschale abzugsfähig. Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Machen Steuerpflichtige für die genannten Fahrten nicht die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen, sondern Kilometerpauschbeträge für Dienstreisen geltend, ist durch deren Ansatz der zusätzliche Abzug von Unfallkosten nicht ausgeschlossen.
Für den Abzug von Unfallkosten als Werbungskosten ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob neben der beruflichen Veranlassung weitere Umstände den Unfall herbeigeführt haben, insbesondere, ob der Unfall auf das Verhalten eines Dritten oder ein Naturereignis (Gewitter, Überschwemmung, Steinschlag) zurückzuführen ist. Auch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen, z. B. das eigene Verschulden des Unfalls, ist steuerlich ohne Bedeutung, wenn und solange dieses Verhalten nicht dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Beruht dagegen der Unfall in nicht nur unbedeutendem Maß auch auf einer privaten, der Lebensführung des Arbeitnehmers zuzurechnenden Veranlassung, sind die Unfallkosten nicht als Werbungskosten abziehbar. Die berufliche Veranlassung ist hier durch die private Mitveranlassung überlagert.
Die Kosten eines Verkehrsunfalls sind nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, weil ein Unfall auf einem bewussten und leichtfertigen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften beruht. Entscheidend ist, ob der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften noch im Rahmen der beruflichen Zielvorstellung liegt oder ob private Vorgänge den Zusammenhang mit dem Beruf verdrängen. Fährt der Arbeitnehmer z. B. zu schnell oder einen verbotenen Weg, um pünktlich an einem beruflichen Treffpunkt zu sein, und verunglückt er deshalb, bleibt der Zusammenhang des Unfalls mit dem Beruf bestehen. Dagegen sind Unfallkosten, die auf einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beruhen, stets als privat veranlasst anzusehen.
In vielen Fällen ist es zweifelhaft und in wertender Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Unfall dem beruflichen oder privaten Bereich zuzurechnen ist.
Dass ein Unfall bei einer beruflich veranlassten Fahrt auf einem Schwächeanfall, auf Übermüdung oder menschlichen Unzulänglichkeiten des Steuerpflichtigen beruht, steht dem Werbungskostenabzug nicht entgegen.
Einzelfälle, in denen die berufliche Veranlassung des Unfallschadens bei wertender Betrachtung anerkannt und die Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden:
- Umwegfahrt zum Betanken des Arbeitnehmer-Pkw in Vorbereitung der beruflich veranlassten Fahrt.
- Arztbesuch auf einer beruflich veranlassten Fahrt.
- Umwegfahrt zur Abholung eines Mitarbeiters auf einer beruflich veranlassten Fahrt.
- Kosten eines Unfalls, der auf der Fahrt zu einer offiziellen Betriebsveranstaltung (Jubiläumsfeier) erlitten wurde.
- Umwegstrecke zwecks Benutzung einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung auf einer beruflich veranlassten Fahrt.
Einzelfälle, in denen die berufliche Veranlassung der Unfallkosten bei wertender Beurteilung verneint wurde:
- Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur Tätigkeitsstätte und der dadurch herbeigeführte Motorschaden.
- Unfall auf privat veranlasster Umwegstrecke. Dies gilt unabhängig von der Länge des Umwegs, also auch bei nur kurzen Umwegstrecken etwa zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen. Auch ein Unfall auf der Umwegstrecke zur Bank, um Geld abzuheben, wurde als nicht beruflich veranlasst angesehen.
- Unfall auf der Fahrt zur Wohnung im Anschluss an eine Betriebsfeier bzw. im Anschluss an den Betriebssport.
- Unfall auf mittäglichen Fahrten zur Einnahme des Mittagessens, auch bei Nichtvorhandensein einer Kantine.
Der Umfang der abziehbaren Aufwendungen wird bestimmt durch die Kosten, die durch die Beseitigung des Unfallschadens entstehen und der Steuerpflichtige im Ergebnis selbst getragen hat; Ersatzleistungen Dritter, z. B. der Kaskoversicherung oder des Arbeitgebers, sind anzurechnen. Auf die Höhe des Werbungskostenabzugs ist ohne Einfluss, in welchem Umfang das Fahrzeug üblicherweise privat oder beruflich genutzt wird. Auch bei einem nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für berufliche Fahrten genutzten Pkw sind die Aufwendungen zur Beseitigung des Unfallschadens in vollem Umfang abziehbar, wenn der Schaden durch ein berufliches Ereignis herbeigeführt worden ist.
Bei eine...