Leitsatz
* Aufwendungen einer Lehrerin mit den Fächern Mathematik und Physik, die im Rahmen eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums zum Fach Geographie aus Anlass einer Exkursion im Ausland anfallen, stellen Werbungskosten dar, wenn es sich bei der Exkursion um eine Pflichtveranstaltung des Ergänzungsstudiums handelt.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG , § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Lehrerin für Mathematik und Physik, absolvierte neben ihrem Unterricht ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium im Fach Geographie an einer Fachhochschule. Nach der Studienordnung musste die Klägerin im Lauf des Hauptstudiums an einem Geländepraktikum zwingend teilnehmen. Die hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 1 308 DM machte die Klägerin als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das FA im Hinblick auf § 12 Nr. 1 EStG ab. Das FG gab der Klage statt.
Entscheidung
Die Revision des FA wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Aufwendungen der Klägerin stellten Werbungskosten dar. Das berufsbegleitende Ergänzungsstudium habe dazu gedient, die Lehrbefugnis der bereits als Lehrerin tätigen Klägerin auf das Unterrichtsfach "Geographie" zu erweitern. Das Geländepraktikum sei ausschließlich beruflich veranlasst. Die Exkursion sei nach der Studienordnung obligatorischer Teil des Ergänzungsstudiums, die Teilnahme hieran für den angestrebten Studienabschluss erforderlich.
Hinweis
1. Die Besprechungsentscheidung zeigt wiederum deutlich auf, dass die Abgrenzung beruflich/betrieblich veranlasster Aufwendungen zu den Kosten der Lebensführung häufig unzutreffend erfolgt. Allzu gern greifen die FÄ auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG zurück.
Das Urteil bestätigt nochmals die ständige Rechtsprechung, dass Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, regelmäßig ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Solche Reisen können erst und nur dann als privat veranlasst beurteilt werden, wenn die Verfolgung privater Interessen den Schwerpunkt der Reise bildet.
2. Wann aber liegt ein derartiger beruflicher/betrieblicher Anlass vor? Die Rechtsprechung führte hierzu in verschiedenen Fällen an: das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes; das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress; die Leitung einer Exkursion; die Erfüllung eines Forschungsauftrags usw.
Beachten Sie, dass es sich hierbei um Beispielsfälle handelt. Die Beurteilung, ob für eine Reise ein solcher konkreter beruflicher/betrieblicher Anlass besteht, ist im Wesentlichen eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage. Dieser hat in wertender Betrachtung zu beurteilen, ob dies der Fall ist. Hierzu können die bereits entschiedenen Fälle vergleichend herangezogen werden.
3. Das Besprechungsurteil verdeutlicht, dass ein ausreichend konkreter beruflicher Anlass auch dann besteht, wenn ein Steuerpflichtiger (Arbeitnehmer) ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium absolviert und im Rahmen dieses – zu Werbungskosten führenden – Studiums eine Pflichtexkursion unternimmt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 3.7.2002, VI R 93/00