OFD Chemnitz, Verfügung v. 11.04.1995, S 2350-12-St 32
Nach Mitteilung verschiedener Finanzämter wurde von Polizeivollzugsbeamten im Außendienst mit der Einkommensteuererklärung 1994 das in der Anlage beigefügte Merkblatt „Polizeizulage steuerlich absetzbar” eingereicht und die nachträgliche Anerkennung der Polizeizulage als Werbungskosten für die Jahre 1991 – 1994 beantragt.
Polizeivollzugsbeamte der Länder erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A (BBesoA) zustehen, eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur BBesOA (Polizeizulage). Sie wird unabhängig davon gewährt, ob die Polizeivollzugsbeamten im Außen- oder Innendienst eingesetzt werden. Nach Nr. 9 Absatz 1 wird sie allen dort aufgeführten Gruppen nach Ablauf einer Mindestdienstzeit gewährt. Zusätzlich übernimmt die Zulage nach Nr. 9 Absatz 3 auch die Abgeltung von bestimmtem Aufwand von Posten-, Streifen- und Nachtdienst und Verzehr.
Die Zulage ist Bestandteil der Dienstbezüge und als solche ruhegehaltsfähig. Sie hat den Charakter einer Erschwerniszulage und gehört in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (vgl. a. BFH-Urteil vom 08.10.1993 VI R 9/93 BFH/NV 1994 S. 312) und nicht zu den Aufwandsentschädigungen im Sinne § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz.
Der im o. g. Merkblatt als Rechtsgrundlage angeführte Runderlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 29.08.1982 (richtig 29.06.1982), Az.: S2337-2-V B 3 betreffend die Vereinfachungsregelung zur Pauschalierung des Werbungskostenersatzes bei Verwaltungsangestellten im Außendienst ist nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 11.04.1990, Az.: S2353-56-V B 3 nicht auf die den Polizeivollzugsbeamten nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur BBesOA gezahlte Stellenzulage anzuwenden.
Bei der Einkommensteuer-Veranlagung ist die o. g. Vereinfachungsregelung ebenfalls nicht anwendbar, da sie lediglich den steuerfreien Werbungskostensatz durch den Arbeitgeber im LSt-Abzugsverfahren zum Inhalt hat.
Dem Arbeitnehmer bleibt es selbstverständlich unbenommen, die anläßlich seines Außendienstes entstandenen Mehraufwendungen nach den für Dienstreisen oder Dienstgängen maßgebenden Grundsätzen als Werbungskosten geltend zu machen.
Ich bitte, die auftretenden Fälle entsprechend zu behandeln.
Anlage
Polizei steuerlich absetzbar
Die Polizeizulage wird als Vergütung gesehen, die die Mehraufwendungen, die der Außendienst mit sich bringt, zumindest teilweise abdecken soll.
Die Polizeizulage ist bei ständigem Außendienst zu einen Pauschbetrag von 60 DM/Monat als Werbungskosten absetzbar.
Ständigen Außendienst versieht, wer pro Monat mehr als 12 Tage im Außendienst tätig ist (für Polizeibeamte in Einsatzhundertschaften, KPB usw.).
Bei nicht ständigen Außendienst sind 2,80 DM steuerlich absetzbar.
Sie können mit einem entsprechenden Anschreiben an das zuständige Finanzamt diese Werbungskosten für die letzten vier Jahre geltend machen. In dem Schreiben muss der Hinweis enthalten sein, dass kein Verschulden Ihrerseits vorliegt.
Rechtsgrundlage:
§§ 173, 392 a AO, Erl. d. Finanzministerium/NW vom 29.08.1982
(52 ?) S2337-2 VB 3 mit Bezug auf die Erl. vom 10.12.1965,
S2172-6-VB 2 und vom 25.07.1966, S2172-6 Ziff. 3, 5
Wachdienstordnung der Polizei NW
Weitere Bezugsquellen:
Bayr. Finanzministerium
Hr. Hans, Tel. 089/2506508
Oberfinanzdirektion Düsseldorf
Fr. Thewus, Tel. 0211/8222722
Finanzämter, die bereits entsprechende Anträge bearbeitet und positiv beschieden haben.
Finanzamt Bochum-Mitte
Essen Ost
Köln West und Nord
Normenkette
§ 9 EStG