Kommentar
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind ( § 9 Abs.1 Satz 1 - 2 EStG ). Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind Werbungskosten alle Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die durch seinen Beruf veranlaßt sind. Das gilt auch für Aufwendungen eines Beamten , soweit sie mit einem ihn betreffenden Disziplinarverfahren zusammenhängen ( Werbungskosten ABC -Arbeitnehmer- ).
Dagegen sind Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren grundsätzlich keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben . Anders kann es ausnahmsweise sein, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Ein Werbungskostenabzug kommt dann auch für die Kosten einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung im Strafverfahren und wegen eines Wiederaufnahmeverfahrens in Betracht.
Handelt es sich jedoch um eine Tat außerhalb des Dienstes des Steuerpflichtigen, bilden die Kosten der Strafverteidigung oder Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich keine Werbungskosten. Allein die Verzahnung von Straf- und Disziplinarverfahren genügt nicht, um die Aufwendungen für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens als Werbungskosten anzuerkennen. Daher sind Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach einer strafrechtlichen Verurteilung in der Regel auch dann keine Werbungskosten, wenn disziplinarrechtliche Folgen der strafrechtlichen Verurteilung die Entfernung aus dem Dienst war.
Mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen handelt es sich auch um keine außergewöhnliche Belastung ( § 33 EStG ).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.12.1994, VIII R 34/93
Hinweise:
Die Vorinstanz, das Finanzgericht des Saarlandes hatte den Werbungskostenabzug mit Urteil vom 25. 3. 1993 (EFG 1993 S. 648, nur Leitsatz) anerkannt, allerdings ohne festzustellen, was dem Kläger vorgeworfen worden war, ob es sich insbesondere um ein Verhalten inner- oder außerhalb seines Dienstes gehandelt hatte. Darauf kommt es nach der neueren Rechtsprechung für die Abziehbarkeit von Strafverteidigungskosten entscheidend an. So hat der BFH mit Urteil v. 19. 2. 1982 (VI R 31//8, BStBl II S. 467) die Aufwendungen eines Gießerei-Ingenieurs in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung durch eine von ihm an der Arbeitsstelle verursachte Explosion als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt. Dasselbe gilt für den Betriebsausgabenabzug wegen der Strafverfahrenskosten z. B. wegen versuchten Subventionsbetrugs ( BFH, Urteil v. 22. 7. 1986, VIII R 93/85, BStBl II S. 845 ).
Dagegen können staatliche Geldstrafen und Geldbußen aufgrund gesetzlicher Regelung weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden ( § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG , § 9 Abs. 5 EStG , § 12 Nr. 4 EStG ).