Leitsatz
Zieht eine Arbeitnehmerin bei der Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem anderen Ort zusammen und behält sie während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort bei, so ist ein Werbungskostenabzug für die Wohnung am Arbeitsort weiter möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist und denkbare andere, private Gründe entweder gar nicht vorlagen oder allenfalls völlig geringfügig waren.
Sachverhalt
Die Klägerin war seit 1998 in B als angestellte Augenärztin tätig. Nach der Geburt Ihrer Tochter beantragte sie Elternzeit für den Zeitraum 27.07.2010 bis 21.03.2013 und zog zu ihrem Lebensgefährten, welcher an einem anderen Ort wohnte. Die Klägerin kündigte ihre Wohnung in B jedoch nicht, da der Familienwohnsitz mit dem Kind am Wohnort des Lebensgefährten bleiben sollte und die Klägerin nach dem Ende der Elternzeit wieder auf ihrer früheren Vollzeitstelle arbeiten wollte. Da in B ein starker Wohnungsmangel herrscht und die bisherige Wohnung der Klägerin preisgünstig war behielt die Klägerin die Wohnung weiter bei. Inzwischen taten sich für die Klägerin jedoch andere berufliche Möglichkeiten auf, so dass der ursprüngliche Plan, die Arbeit in B wieder aufzunehmen, von ihr aufgegeben wurde. Mit der Einkommensteuererklärung 2011 machte die Klägerin Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort B geltend, welche das Finanzamt nicht anerkannt hat, da die Voraussetzungen für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung nicht mehr vorgelegen hätten. Die Klägerin führte aus, dass der Hauptgrund für das Vorhalten der Wohnung in B der dort schwierige Wohnungsmarkt verbunden mit ihrer Absicht, nach der Elternzeit dort wieder zu arbeiten, gewesen sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen für das Vorhalten der Wohnung in B zwar keine Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind, da die Klägerin in dieser Wohnung im Streitzeitraum gar keinen Haushalt geführt hat. Sie sind jedoch als Werbungskosten anderer Art (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar. Es spricht für ausschließlich berufliche Gründe, wenn die Arbeitnehmerin ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat, das sie zunächst nach Ende der Mutterschutz- und Elternzeit wieder aufnehmen will, wenn sie am Arbeitsort, einer Großstadt mit stark angespanntem Mietmarkt, für den Fall der Kündigung des alten Mietvertrages mit einer sehr niedrigen Miete bei Neuanmietung einer Wohnung zum Zeitpunkt der geplanten Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und einer erheblich höheren Miete hätte rechnen müssen.
Hinweis
Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hat, hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In vergleichbaren Fällen sollten sich Betroffene auf das Urteil des Finanzgerichts berufen und unter Hinweis auf die anhängige Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: VI B 69/17) das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2017, 3 K 3278/14