a) Die zu den Streitjahren bis 1985 ergangenen BFH-Entscheidungen sind auch für die Zeit ab 1987, also nach Beendigung der Besteuerung des Nutzungswerts, insoweit bedeutsam, als es um selbstgenutzte Wohnobjekte, insbesondere Zweifamilienhäuser geht, bei denen weiterhin der Nutzungswert versteuert wird. Das ist möglich aufgrund der sogenannten großen Übergangsregelung ( § 52 Abs. 21 Satz 3 ff. EStG ), und zwar nach Wahl des Eigentümers bis 1998; diese Fortführung der Besteuerung des Nutzungswerts empfiehlt sich, solange die Werbungskosten den Bruttomietwert übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden.
b) Mit den BFH-Entscheidungen sind FG-Urteile überholt, die Aufwendungen für den Garten als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten (FG Münster, Urteil v. 26. 8. 1992, EFG 1993 S. 81, rkr.) oder die Ausgestaltung mit Pflanzen als unerheblich ansehen (Niedersächsisches FG, Urteil v. 25. 4. 1995, VIII 670/91, nicht veröffentlicht). Der BFH hält auch die Verwaltungsanweisung der Einkommensteuerrichtlinien ( R 157 Abs. 6 Nr. 1 EStR ) für unverbindlich, soweit sie von seinen Entscheidungen abweichen sollten; das ist m. E. trotz freilich mißverständlicher Formulierungen der Richtlinien, insbesondere des Satzes 1, nicht der Fall, weil im Satz die Nutzungswertbesteuerung einschließlich des Gartens ausdrücklich vorbehalten wird.
c) Es ist aber sehr fraglich, ob – bzw. inwieweit – bisher der Mietwert von Hausgärten in der Verwaltungspraxis erfaßt wurde. Der BFH verweist insoweit selbst darauf, daß bei der Vermietung von Wohnungen mit Gartenanteil regelmäßig die Kostentragung des Mieters für den Garten vereinbart wird. Die Frage stellt sich dann auch nur, wenn – wie hier – Aufwendungen für den Garten vom Eigentümer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dann ergeben sich allerdings verschiedene praktische und rechtliche Probleme.
Was den Mietwert eines Gartens angeht, dürfte es häufig an Vergleichsfällen mangeln, so daß nur der Weg eines Zuschlags zum Nutzungswert der Wohnung übrig bleibt.
Auf der Ausgabenseite bilden zwar die laufenden Aufwendungen, wie entschieden, ohne weiteres sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand der Gartenanlage als gesondertes Wirtschaftsgut. Die Verwaltung geht bei Aufwendungen bis zu 4.000 DM – ohne Umsatzsteuer – je Maßnahme ohne weiteres hiervon aus (R 157 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 EStR).
Doch gibt es beim Garten auch Herstellungsaufwand, vor allem bei erstmaliger Anlage. Insoweit gestattet die Verwaltung die Verteilung der Aufwendungen „im allgemeinen” auf die Dauer von zehn Jahren ( R 157 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 EStR ).
Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze werden in ständiger Praxis wie Herstellungskosten des Wohngebäudes behandelt, also mit dem Wohngebäude abgeschrieben.
Nutzungswert