Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.
2. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten.
Normenkette
§ 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4, 6 EStG
Sachverhalt
K machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, darunter auch die für wöchentliche Familienheimfahrten mit seinem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen (5.225 EUR, 45 Fahrten × 387 km × 0,30 EUR). Das FA berücksichtigte diese wöchentlichen Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten. Die dagegen gerichtete Klage blieb ebenfalls erfolglos (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.9.2010, 5 K 117/10, Haufe-Index 2731583, EFG 2011, 1872).
Entscheidung
Der BFH bestätigte, wie unter den Praxis-Hinweisen erläutert, die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision zurück.
Hinweis
1. Familienheimfahrten (dazu auch BFH-Urteil vom 18.4.2013, VI R 29/12, BFH/PR 2013, 310) berechtigen unabhängig von den dafür tatsächlich entstandenen Kosten zum Werbungskostenabzug nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Deshalb kann die Pauschale subventionierend wirken; denn nutzen Steuerpflichtige etwa bei längeren Strecken öffentliche Verkehrsmittel, können die ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen deutlich geringer sein als die abziehbaren Werbungskosten. Der Gesetzgeber akzeptiert das. Von dem Grundsatz, dass es auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht ankommt, macht er dann allerdings in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG offenkundig doch ein...
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