3.1 Handelsrechtlich gilt der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nötige Erfüllungsbetrag
Handelsrechtlich sind Rückstellungen i. H. d. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Ist nach diesem Bewertungsmaßstab der Erfüllungsbetrag zum Stichtag gegenüber dem Ansatz zum vorhergehenden Stichtag niedriger, so ist dieser geringere Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Der Zugangswert bildet auch nicht die Wertuntergrenze. Ist daher der Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung niedriger zu bewerten, ist die Rückstellung mit diesem unter dem Zugangswert liegenden Erfüllungsbetrag anzusetzen. Es ist somit zu jedem Bilanzstichtag zu beurteilen, ob überhaupt und dann in welcher Höhe die Rückstellung noch erforderlich ist.
3.2 Das Steuerrecht folgt dem Maßgeblichkeitsgrundsatz
Für die Bewertung der Rückstellungen fehlt eine entsprechende Vorschrift. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG enthält nur Einschränkungen für die Höchstbewertung der Rückstellungen in der Steuerbilanz. Aus dem Wortlaut "insbesondere" folgt, dass grundsätzlich der Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt und die Werte der Handelsbilanz übernommen werden müssen, sofern das Steuerrecht keine Sondervorschriften hat. Rückstellungen sind daher in der Steuerbilanz mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Eine Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ist daher nicht möglich.
Hieraus folgt: Es ist der im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich hierbei ein niedrigerer Wertansatz, ist dieser auszuweisen, selbst wenn er dann unter dem Zugangswert liegt. Wertabschreibungen sind daher wie im Handelsrecht nicht nach unten begrenzt, lediglich in der Höhe werden die Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG beschränkt.