Leitsatz
Die Wertaufholung der in einem früheren Erhebungszeitraum wegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht gewerbesteuerwirksamen Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer Tochtergesellschaft ist gewerbesteuerwirksam.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH und hält eine 100%ige Beteiligung an einer Tochterkapitalgesellschaft, zu der ein körperschaftsteuerliches und gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis besteht. In 1989 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft vor, die zwar die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat, aufgrund der damals geltenden Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG aber keine Auswirkung auf die GewSt hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Jahres 2003 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass eine - der Höhe nach unstreitige - Wertaufholung auf den Buchwert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft vorzunehmen sei. Dabei ging der Prüfer davon aus, dass die Wertaufholung auch den Gewerbeertrag erhöhe. Die Klägerin ist dagegen der Meinung, dass sich die Wertaufholung nicht auf den Gewerbeertrag auswirken dürfe. Dies folge aus § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG, wonach der Gewinn insoweit körperschaft- und gewerbesteuerfrei sei. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sei hier in einem gewerbesteuerlichen Sinne auszulegen, wodurch relevant sei, ob sich die damalige Teilwertabschreibung gewerbesteuerlich ausgewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall.
Entscheidung
Die Klage ist unbegründet. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. Nr. 1 Satz 4 EStG bestimmt ein striktes Wertaufholungsgebot für Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurden und später wieder werthaltiger geworden sind. Diese Vorschrift führt im Streitfall dazu, dass die in 1989 auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebene Beteiligung aufgrund der Bewertung in 2003 mit einem höheren Teilwert anzusetzen ist. Der durch die Wertaufholung entstandene Gewinn fließt in die Ermittlung des Einkommens ein. Zwar sind Wertaufholungsgewinne gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG grundsätzlich steuerfrei, nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dies jedoch nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Das nach dem KStG ermittelte Einkommen ist gem. § 7 GewStG anzusetzen und um weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen zu korrigieren. Weitergehende Sonderregelungen für Wertaufholungsgewinne enthält § 7 GewStG nicht. Das Finanzgericht erkennt zwar an, dass so bei periodenübergreifender Betrachtung eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung entsteht. Dies sei jedoch hinnehmbar.
Hinweis
Das Urteil ist nicht zu begrüßen, da es zu einer als systemwidrig anzusehenden Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit GewSt führt. Hier wäre eine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG wünschenswert gewesen. Zwischenzeitlich wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: I R 9/15). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 03.12.2014, 13 K 2447/11