Um Unwägbarkeiten zu vermeiden, werden zur Berücksichtigung von Mandats- oder Umsatzverlusten häufig Anpassungsklauseln für eine bestimmte Zeit vereinbart. Die Bundessteuerberaterkammer unterscheidet dabei 4 Varianten:

  1. Eine besondere Vereinbarung besteht nicht. Umsatzrückgänge und auch Mandatskündigungen mindern den Kaufpreis in keiner Weise.
  2. Es wird eine Art Stufenmodell vereinbart. Bis zu einem bestimmten Prozentsatz gehen eventuelle Umsatzrückgänge zulasten des Käufers. Wird der vereinbarte Prozentsatz überschritten, geht der Umsatzrückgang zulasten des Verkäufers, indem der Kaufpreis gekürzt wird. Wer den Umsatzrückgang schlussendlich zu vertreten hat, ist dabei irrelevant.
  3. Kündigen Mandanten nach der Praxisübergabe, scheiden diese Umsätze aus der Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis aus und mindern diesen in der Folge. Je nach Vereinbarung kann ein bestimmter Prozentsatz von weggefallenem Umsatz unberücksichtigt bleiben.
  4. In der letzten Variante der Preisanpassungsklauseln wird das Risiko des Umsatzrückgangs auf bestimmte Mandate begrenzt.

Allgemein empfiehlt es sich, die Gewährleistungsklauseln erst nach dem tatsächlichen Ausscheiden des alten Kanzleiinhabers, also nach der Übergangszeit, beginnen zu lassen. Neben den vorgenannten Preisanpassungsklauseln im Fall eines Umsatzrückgangs sind auch Vereinbarungen für den Fall der Umsatzsteigerung denkbar.

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