(1) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen genügt seiner Pflicht, Aufzeichnungen zu erstellen, die eine Nachprüfbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ermöglichen, wenn aufgrund der Aufzeichnung nachvollziehbar ist, ob das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die jeweils in Rede stehende Pflicht erfüllt hat. 2Organisationsanweisungen und Aufzeichnungen über systemische Vorkehrungen sind geeignete Formen der Aufzeichnung, wenn durch sie die Nachvollziehbarkeit im Sinne des Satzes 1 gewährleistet ist.

 

(2) Unbeschadet der im Wertpapierhandelsgesetz und in der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ausdrücklich normierten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten sind nach § 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes insbesondere aufzuzeichnen:

 

1.

die Identität des Kunden und der Personen, die im Auftrag des Kunden handeln, soweit notwendig zusätzlich die Identität der Kunden, deren Aufträge in einem Geschäft zusammengefasst wurden, sowie vorbehaltlich des Absatzes 8 die Merkmale oder die Bewertung als professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei im Sinne des § 31a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes,

 

2.

der Umstand, ob das Geschäft ganz oder teilweise im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung erbracht wurde,

 

3.

die Kundeninformationen nach § 31 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

 

4.

Nachweise der regelmäßigen Überprüfung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a des Wertpapierhandelsgesetzes und

 

5.

die Umstände, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinne des § 31d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern.

 

(3) Grundsätze und Organisationsanweisungen im Zusammenhang mit Geschäften oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Pflichten des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber Kunden erforderlich sind, sowie die notwendigen Berichte an die Geschäftsleitung sind ebenfalls aufzuzeichnen.

 

(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung sind ebenfalls aufzuzeichnen.

 

(4) Angaben der Kunden im Zusammenhang mit Geschäften oder Dienstleistungen, die zur Erfüllung der Pflichten des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes gegenüber Kunden notwendig sind, sowie die Weigerung des Kunden, die erforderlichen Angaben zu machen, sind ebenfalls aufzuzeichnen; sie können zusammengefasst werden mit den Aufzeichnungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens über die Erfüllung dieser Pflichten.

 

(5) Die jeweiligen von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbrachten Arten von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, bei denen ein den Interessen eines Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist oder noch während der Erbringung der Dienstleistung auftreten könnte, sind ebenfalls aufzuzeichnen.

 

(6) 1Das Protokoll nach § 34 Absatz 2a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat vollständige Angaben zu enthalten über

 

1.

den Anlass der Anlageberatung,

 

2.

die Dauer des Beratungsgesprächs,

 

3.

die der Beratung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informationen, sowie über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlageberatung sind,

 

4.

die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,

 

5.

die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.

2Im Falle des § 34 Absatz 2a Satz 4 ist in dem Protokoll außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu vermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt des Protokolls zu tätigen, sowie auf das eingeräumte Rücktrittsrecht hinzuweisen.

 

(7) Hinsichtlich der Informationen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3, der Werbemitteilungen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Anlagestrategieempfehlungen oder Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 oder Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung[1] [Bis 01.07.2016: Finanzanalysen im Sinne des § 34b des Wertpapierhandelsgesetzes] bedarf es neben der Aufbewahrung eines Exemplars der jeweiligen standardisierten Information, Werbemitteilung oder Anlagestrategieempfehlung ode...

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