Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
3.2.2.1 Begriff
Rz. 28
Von Kapitalgesellschaften ist die Verflechtung verbundener Unternehmen auszuweisen. Was verbundene Unternehmen sind, ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB i. V. m. § 290 HGB. Verbundene Unternehmen sind nach dem Gesetzesbeschluss im Jahr 2023 seit dem Geschäftsjahr 2024 nach § 271 Abs. 2 HGB unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche Unternehmen, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB sind. Nach § 290 HGB muss in einem Konzern zwischen einem Mutterunternehmen mit Sitz im Inland und einem Tochterunternehmen mindestens eine der folgenden Beziehungen bestehen:
- Das Mutterunternehmen hält am Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 1 HGB).
- Dem Mutterunternehmen steht am Tochterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zu (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Das Mutterunternehmen ist Gesellschafter des Tochterunternehmens und hat das Recht, zu bestellen und abzuberufen die Mehrheit der Mitglieder des
- Verwaltungsorgans,
- Leitungsorgans oder
- Aufsichtsorgans
(§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB).
- Das Mutterunternehmen hat aufgrund Beherrschungsvertrag oder Satzung das Recht, beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen auszuüben (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB).
- Es handelt sich beim Tochterunternehmen um eine Zweckgesellschaft des Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Rz. 29
Verbundene Unternehmen sind Mutter und Tochterunternehmen, die unter den vorstehenden Voraussetzungen verbunden sind, und mehrere Tochterunternehmen untereinander, sog. Schwesterunternehmen, die nach einer der genannten Beziehungen mit dem Mutterunternehmen verbunden sind.
Rz. 30
Mit der Änderung des Gesetzestextes kommt es lediglich zu einer gesetzlichen Klarstellung, denn inhaltlich unverändert zur bisherigen Rechtslage gelten die folgenden Punkten:
- Der sachliche Anwendungsbereich der Norm bleibt in Folge der Formulierung "im Sinne dieses Buches" unverändert;
- Mutter- und Tocherunternehmen müssen notwendigerweise die Unternehmenseigenschaft aufweisen;
- Verbundenheit i. S. d. Handelsrechtes ist nicht allein auf bilaterale Unternehmensverbindungen zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen beschränkt, sondern adressiert alle multilateralen Beziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen;
- die Nicht-Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss aufgrund der Erfüllung eines in § 296 HGB geregelten Befreiungstatbestandes hat keinen Einfluss auf die Qualifikation als verbundenes Unternehmen;
- Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 HGB), assoziierte Unternehmen (§ 311 HGB) und Beteiligungsunternehmen (§ 271 Abs. 1 HGB) gelten auch weiterhin als nicht verbundene Unternehmen, Gleiches gilt für Gleichordnungs- bzw. Koordinationskonzerne.
3.2.2.2 Anteile an verbundenen Unternehmen
Rz. 31
Anteile an verbundenen Unternehmen sind
- Anteile des Mutterunternehmens an den Tochterunternehmen,
- Anteile jedes Tochterunternehmens am Mutterunternehmen,
- Anteile jedes Tochterunternehmens an einem anderen Tochterunternehmen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Anteile verbrieft sind. Auch wenn die Anteile nicht voll eingezahlt sind, werden sie in voller Höhe ausgewiesen. In Höhe des noch zu zahlenden Betrags wird eine Verbindlichkeit bilanziert.
Rz. 32
Anteile an verbundenen Unternehmen werden durch Zurverfügungstellung von Eigenkapital erworben.
Rz. 33
Der Ausweis als Anteil an verbundenen Unternehmen geht jedem anderen Ausweis vor. Ist ein Anteil an einem verbundenen Unternehmen eine Beteiligung i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB oder werden Wertpapiere des Anlagevermögens eines verbundenen Unternehmens gehalten, so wird diese Anlage als Anteil an verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Ist keine Daueranlage vorgesehen oder sind die Anteile zum Verkauf bestimmt, werden die Anteile an verbundenen Unternehmen als Wertpapiere des Umlaufvermögens bilanziert.
Betragen die direkten und indirekten durch eine für ihre Rechnung handelnde Person gehaltenen Anteile an einem anderen Unternehmen, das als Beteiligung gem. § 271 Abs. 1 HGB qualifiziert ist, 20 % oder mehr der gesamten Anteils- oder Stimmrechte, sind im Anhang ergänzende Angaben zu machen (§ 285 Nr. 11 HGB).