Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
5.1 Pensionsgeschäfte
5.1.1 Begriffe
Rz. 122
Bei einem Wertpapier-Pensionsgeschäft überträgt ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstituts ihm gehörende Wertpapiere einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden gegen Zahlung eines Betrags. Der Übertragende ist der Pensionsgeber, der Empfangende der Pensionsnehmer. Es wird gleichzeitig vereinbart, dass die Wertpapiere später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können (§ 340b Abs. 1 HGB).
Rz. 123
Es wird zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden:
- Echtes Pensionsgeschäft: Pensionsnehmer ist verpflichtet, die Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen (§ 340b Abs. 2 HGB).
- Unechtes Pensionsgeschäft: Pensionsnehmer ist lediglich berechtigt, die Wertpapiere zu einem vorher bestimmten oder von ihm noch zu bestimmenden Zeitpunkt zurück zu übertragen (§ 340b Abs. 3 HGB).
5.1.2 Echtes Pensionsgeschäft
Rz. 124
Der Pensionsgeber erhält vom Pensionsnehmer einen Betrag und ist verpflichtet, später diesen Betrag oder einen im Voraus bestimmten anderen Betrag zurückzuzahlen. In Höhe des Betrages bilanzieren der Pensionsgeber eine Verbindlichkeit (§ 340b Abs. 4 Satz 2 HGB) und der Pensionsnehmer eine Forderung (§ 340b Abs. 4 Satz 5 2. Halbsatz HGB).
Rz. 125
Gegen Zahlung dieses Betrages überträgt der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer die Wertpapiere. Gleichzeitig wird vereinbart, dass die Wertpapiere später gegen Entrichtung des Betrags zurückerstattet werden müssen.
Rz. 126
Die Wertpapiere werden weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers bilanziert (§ 340b Abs. 4 Satz 1 HGB). Sie bleiben in seinem wirtschaftlichen Eigentum. Er bewertet sie auch in seinem Jahresabschluss. Im Anhang hat er den Buchwert der Wertpapiere anzugeben (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB).
Rz. 127
Die Erträge aus den Wertpapieren fließen dem Pensionsgeber zu und sind von ihm auch zu versteuern. Da aber die Zinsen tatsächlich dem Pensionsnehmer zufließen, kann der Pensionsgeber in gleicher Höhe Betriebsausgaben abziehen als Entgelt für den erlangten und zurückzuzahlenden Betrag. Hiernach werden also die Wertpapiererträge als Entgelt für die Überlassung des von dem Pensionsnehmer gezahlten Betrags angesehen. In dieser Höhe sind daher beim Pensionsgeber Zinsaufwendungen und beim Pensionsnehmer Zinserträge zu buchen.
Rz. 128
Ist vereinbart, dass bei der Rückübertragung der Wertpapiere ein höherer oder ein niedrigerer Betrag vom Pensionsgeber an den Pensionsnehmer zu zahlen ist, so ist dieser Unterschiedsbetrag vom Pensionsgeber und vom Pensionsnehmer über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts zu verteilen (§ 340b Abs. 4 Sätze 3 und 6 HGB).
Auszahlungsbetrag: |
100.000 EUR |
Rückzahlungsbetrag: |
a) |
105.000 EUR |
b) |
95.000 EUR |
|
Im Fall a) buchen im Jahr 01
Pensionsgeber:
Bank |
100.000 EUR |
Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB |
5.000 EUR |
|
an Verbindlichkeit |
105.000 EUR |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
1.000 EUR |
|
an Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB |
1.000 EUR |
Pensionsnehmer:
Forderung |
105.000 EUR |
|
an Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB |
5.000 EUR |
an Bank |
100.000 EUR |
Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB |
1.000 EUR |
|
an Zinsen und ähnliche Erträge |
1.000 EUR |
Im Fall b) buchen im Jahr 01
Pensionsgeber:
Bank |
100.000 EUR |
|
an Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB |
5.000 EUR |
an Verbindlichkeit |
95.000 EUR |
Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB |
1.000 EUR |
|
an Zinsen und ähnliche Erträge |
1.000 EUR |
Pensionsnehmer:
Forderung |
95.000 EUR |
Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB |
5.000 EUR |
|
an Bank |
100.000 EUR |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
1.000 EUR |
|
an Unterschiedsbetrag gemäß § 340b Abs. 4 HGB |
1.000 EUR |
5.1.3 Unechtes Pensionsgeschäft
Rz. 129
Beim unechten Pensionsgeschäft hängt die Rückübertragung der Wertpapiere und das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung von der Ausübung des vertraglichen Rechts durch den Pensionsnehmer ab. Übt er sein Recht nicht aus, bleiben die Wertpapiere in seinem Vermögen und ist der Pensionsgeber nicht zur Rückzahlung des empfangenen oder zur Zahlung des vereinbarten höheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Der Pensionsnehmer ist daher nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere. Auf der anderen Seite besteht so lange keine Verbindlichkeit des Pensionsgebers zur Zahlung, wie der Pensionsnehmer nicht sein Recht auf Zurückübertragung der Wertpapiere ausgeübt hat.
Rz. 130
Hieraus folgt für die Bilanzierung: Die Wertpapiere sind in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen. Der Pensionsgeber hat lediglich "unter ...