Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
5.3.2.1 Bilanzierung beim Käufer des Optionsrechts
Rz. 144
Der Käufer erwirbt das Optionsrecht zum Optionspreis, der Optionsprämie. Das sind die Anschaffungskosten des Optionsrechts.
Rz. 145
Optionsrechte sind wegen ihrer kurzen Laufzeit nicht dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und gehören daher zum Umlaufvermögen. Nicht verbriefte Optionsrechte werden als immaterielle Vermögensgegenstände unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen", Optionsscheine unter den "Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren" ausgewiesen.
Buchung des Optionsrechtskäufers:
Sonstige Vermögensgegenstände/Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere |
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an Bank |
Befinden sich die Optionsrechte am Abschlussstichtag noch im Geschäftsvermögen/Betriebsvermögen, sind sie – soweit keine Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet wurde – als Umlaufvermögen nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.
Rz. 146
Für den Käufer einer Verkaufsoption (Put-Option) besteht die Sicherheit, dass er die mit der Option verbundenen Wertpapiere innerhalb der Optionsfrist zum Basispreis verkaufen kann. Daher ist der betreffende Wertpapierbestand – soweit dieser vorhanden ist und das Geschäft nicht rein spekulativen Zwecken dient – gegen sinkende Kurse abgesichert. Eine solche Put-Option auf einen bestehenden Bestand wäre daher ein Absicherungsgeschäft, auch "Hedging-Geschäft" genannt.
Rz. 147
Mit der Ausübung der Option zur Sicherung des Verkaufs der Wertpapiere zum Basispreis geht allerdings die Option unter. Daher ist die Bewertungsuntergrenze der durch Put-Option gesicherten Wertpapiere der Basispreis abzüglich Optionsprämie.
Rz. 148
Auf der anderen Seite verliert eine Put-Option die Bedeutung als Absicherung der Wertpapiere, wenn diese über den Basispreis steigen. Daher ist dann an eine Abschreibung des Optionsrechts zu denken. Der Wertverlust der Put-Option kann nicht mit der Wertsteigerung der Wertpapiere verrechnet werden, wenn keine Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet wurde. Eine Call-Option verliert an Wert, wenn die Wertpapiere unter den Basispreis fallen.
5.3.2.2 Bilanzierung beim Verkäufer des Optionsrechts (Stillhalter)
Rz. 149
Der Käufer kauft für den Optionspreis (Optionsprämie) das Recht vom Stillhalter, dass dieser innerhalb der bestimmten Frist bis zum Verfalltag zum Basispreis Wertpapiere an den Käufer des Optionsrechts verkauft oder Wertpapiere des Käufers des Optionsrechts kauft. Bei Abschluss des Optionsvertrags leistet der Käufer die Prämie, zahlt er den Optionspreis.
Der Stillhalter erfüllt seine Verpflichtung, Wertpapiere zum Basispreis an den Optionsrechtskäufer zu verkaufen oder von ihm zu kaufen, erst nachdem der Optionsrechtskäufer sein Optionsrecht ausgeübt hat. Der Optionsrechtskäufer leistet also im Rahmen dieses Vertrags eine Anzahlung. Der Stillhalter bilanziert daher in Höhe der empfangenen Optionsprämie eine sonstige Verbindlichkeit.
Der Optionsrechtsverkäufer (Stillhalter) bucht daher:
Bank |
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an Sonstige Verbindlichkeit |
Rz. 150
Hat der Optionsrechtsverkäufer bis zum Abschlussstichtag seine Verpflichtung aus dem Optionsgeschäft noch nicht erfüllt, hat er also die Wertpapiere dem Käufer des Optionsrechts noch nicht zum Basispreis verkauft (Kaufoption, call) oder ihm zum Basispreis abgekauft (Verkaufsoption, put), und ist der Verfalltag noch nicht eingetreten, so besteht für ihn ein schwebendes Geschäft. Ist der Wert der Option höher als die passivierte Optionsprämie, die hierfür gebuchte sonstige Verbindlichkeit, so hat er handelsrechtlich in Höhe der Differenz eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilanzieren, es sei denn, es ist eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB gebildet worden.
Rz. 151
Zu diesem Zweck ist also zum Bilanzstichtag der Wert der Option zu bestimmen. Hierzu ist zunächst zu klären, wie der Optionspreis zustande kommt. Er setzt sich aus den beiden Komponenten "innerer Wert" (auch "intrinsic value" genannt) und der Prämie (auch "time value" genannt) zusammen. Der Optionspreis ist also die Summe aus intrinsic value und time value.
Rz. 152
Der intrinsic value ist der Betrag, um den der Kurswert des Wertpapiers dessen Basispreis übersteigt. Ist der Kurswert niedriger als der Basispreis, hat der intrinsic value den Wert 0.
Rz. 153
Der time value soll das Risiko des Verkäufers der Option abdecken bzw. ist das Entgelt für die Gewinnchancen des Käufers aus der Kursentwicklung des Wertpapiers.
Rz. 154
Auf dieser Grundlage kann die Höhe der Drohverlustrückstellung ermittelt werden.
Bei Kauf der Option am 1.12.01 auf Kauf von Aktien beträgt der Kurs der Aktien 290, der Basispreis 280 und der Optionspreis 25. Verfalltag der Option ist der 31.1.02. Am Bilanzstichtag 31.12.01 beträgt der Kurs der Aktien 310.
Bei Kauf der Option betragen:
intrinsic value |
= Kurs – Basispreis |
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= 290 – 280 |
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= 10 |
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time value |
= Optionspreis – intrinsic value |
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= 25 – 10 |
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= 15 |
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Am Bilanzstichtag ist die Optionsfris...