Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
6.2.1 Taxonomie
Rz. 199
Für steuerliche Zwecke werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung als "E-Bilanz" an die Finanzverwaltung übermittelt (§ 5b EStG). Das Gliederungsschema hierfür wird durch die sog. Taxonomie vorgegeben.
6.2.2 Beteiligungen
Rz. 200
In der Kerntaxonomie 6.8 vom 1.4.2024 wird zu den Beteiligungen auf das Handelsrecht verwiesen. In der Taxonomie werden die Beteiligungen in den Zeilen 219 ff. behandelt. Nach Zeile 219 ist für die Beteiligungen ein Summenmussfeld vorgegeben. Der Wert dieses Feldes ergibt sich als Summe aus den Unterpositionen. Es müssen alle Unterpositionen ausgefüllt werden, für die Mussfelder vorgegeben sind. Weisen Unterpositionen keine Werte aus, ist ein NIL-Wert (Leerwert) einzutragen, also nicht "0", sondern "NIL". Im Summenmussfeld wird dann die Summe der werthaltigen Unterpositionen ausgewiesen. Haben alle Unterpositionen NIL-Werte, ist im Summenmussfeld "NIL" einzutragen.
Rz. 201
Unterpositionen der Beteiligungen in der Taxonomie sind:
- Beteiligungen, davon Anteile an Komplementärgesellschaften (Zeile 222),
- Beteiligungen an Personengesellschaften (Zeile 224),
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Zeile 230),
- stille Beteiligungen (Zeile 234),
- sonstige nicht zuordenbare Beteiligungen (Zeile 242),
- Beteiligungen, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar (Zeile 243).
Rz. 202
Für Beteiligungen an Personengesellschaften (1) und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (2) sieht die Taxonomie jeweils vor: "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht". Da Mussfelder vorgegeben sind, ist jede dieser 2 Positionen an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ist ein Wert nicht vorhanden, ist daher "NIL" anzugeben.
Der Zusatz "Kontennachweis erwünscht" bedeutet, dass die Finanzverwaltung außer der Angabe des Wertes auch folgende Angaben erwartet: Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo zum Stichtag. Diese Angaben müssen aber nicht zugleich in der E-Bilanz mitgeliefert werden. Wird der Unternehmer dann von der Finanzverwaltung hierzu aufgefordert, sind diese Zusatzangaben obligatorisch.
Rz. 203
Für stille Beteiligungen (3) ist in der Taxonomie ein Summenmussfeld vorgegeben. Unterpositionen sind
- typisch stille Beteiligung
- atypisch stille Beteiligung
- stille Beteiligungen nicht zuordnenbar.
Für beide Positionen gibt es in der Taxonomie jeweils ein "Mussfeld, Kontennachweis erwünscht". Die Positionen sind daher mit "NIL"auszufüllen, wenn Werte fehlen. Ferner werden von der Finanzverwaltung die zusätzlichen Angaben zur Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo zum Stichtag erwartet, die aber erst auf Anforderung obligatorisch sind.
Rz. 204
Für sonstige Beteiligungen, die nicht zuordenbar sind (4), und für Beteiligungen, soweit sie aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar sind (5), besteht nach der Taxonomie das Feld "rechnerisch notwendig, soweit vorhanden". Das bedeutet: Es handelt sich hierbei um Mussfelder, die aber nur dann auszufüllen sind, wenn Positionen hierfür vorhanden sind. Im Unterschied zu den Mussfeldern, die mit einem NIL-Vermerk auszufüllen sind, wenn kein Wert vorhanden ist (vgl. Rz. 200), erscheinen rechnerisch notwendige Positionen nur dann in der Taxonomie, wenn sie einen Wert enthalten. Ohne diese Wertangabe würde nämlich die Summe der mit ihnen auf der gleichen Hierarchieebene stehenden Unterpositionen eines Summenmussfelds nicht mit dessen Wert übereinstimmen.
6.2.3 Anteile an verbundenen Unternehmen
Rz. 205
Die Anteile an verbundenen Unternehmen werden in der Taxonomie in den Zeilen 165 ff. behandelt. Es handelt sich zunächst um Anteile, also Anteilsrechte, die wirtschaftlich eine Teilhabe am Vermögen eines anderen zum Gegenstand haben. Es ist unerheblich, ob eine Verbriefung in Wertpapieren besteht (§ 271 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Die Anteile bestehen an verbundenen Unternehmen, wenn Anteilseigner und das andere Unternehmen als Mutter- oder Tochterunternehmen nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung (§§ 300 – 307 HGB) in einen Konzernabschluss einbezogen sind (§ 271 Abs. 2 HGB).
Ebenso wie für Beteiligungen ist für Anteile an verbundenen Unternehmen ein Summenmussfeld vorgegeben. Für die Eintragungen in die Taxonomie sind daher die Ausführungen in Rz. 200 einschlägig.
Rz. 206
Anteil an einem verbundenen Unternehmen ist gegenüber der Beteiligung spezieller. Ist daher ein Beteiligungsunternehmen (Rz. 200) zugleich ein verbundenes Unternehmen, ist die Beteiligung als Anteil an einem verbundenen Unternehmen zu behandeln.
Rz. 207
Für die Unterpositionen (Anteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften) sin...