Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
Rz. 224
Für den Ansatz gibt es keine formalen Voraussetzungen. Das bloße Handeln genügt.
Der Zeitpunkt des Ansatzes ist der Moment, in dem das Unternehmen Vertragspartei wurde (IFRS 9.3.1.1). Entsprechend werden unter Umständen auch schwebende Geschäfte erfasst, wobei geplante Geschäfte – mangels Vertrag – nicht berücksichtigt werden können (IFRS 9.B3.1.2(e)).
Die Abbildung zeigt diesen Zusammenhang auf.
Abb. 1: Ansatz schwebender Geschäfte
Rz. 225
Sofern Handels- und Erfüllungstag auseinanderfallen besteht im Falle eines marktüblichen Kaufs ein explizites Wahlrecht zum Ansatz entweder am Handels- oder am Erfüllungstag (IFRS 9.3.1.2). Dieses Wahlrecht ist stetig anzuwenden für jede Klasse von Vermögenswerten (IFRS 9.B3.1.3), wobei finanzielle Vermögenswerte, für die die financial instruments at fair value through profit or loss (FVPL-) option und EK-Instrumente für die die financial assets at fair value through other comprehensive income (FVOCI-) option angewandt wird, eigene Klassen bilden. Infolgedessen ist eine gleichzeitige Erfassung desselben Vermögenswerts bei Käufer und Verkäufer möglich.
Bei nur kurzer Dauer soll hingegen keine Erfassung eines Derivats in der Zwischenzeit erfolgen (IFRS 9 BA.4).
Ein marktüblicher Kauf (regular way contract) liegt vor, wenn die Lieferung innerhalb eines für den jeweiligen marktüblichen Zeitraums vorgesehen ist (IFRS 9.A). Die Üblichkeit ist beispielsweise im Falle einer Börsennotierung leicht ermittelbar. Ohne Börse sind nur objektive Verzögerungen wie etwa Genehmigung durch Kartellbehörden oder die Zustimmung des Vorstands bei vinkulierten Namensaktien zulässig.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein Nettoausgleich möglich ist. In diesem Fall liegt qua definitionem kein marktüblicher Vertrag vor (IFRS 9.B3.1.4).
Rz. 226
Für den Kauf eines Wertpapiers außerhalb eines regular way contract liegt folgende Preisentwicklung über die Zeit vor:
Abb. 2: Preisentwicklung eines Wertpapiers außerhalb des regular way contract
Zu den Stichtagen (1) bis (3) sind folgende Buchungssätze zu erfassen:
Tag |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
|
Kontenbezeichnung |
Betrag |
(1) |
Derivat |
100 |
|
Verbindlichkeiten |
100 |
(2) |
Derivat |
5 |
|
Sonstiger betrieblicher Ertrag |
5 |
(3) |
Sonstiger Aufwand Wertpapiere |
3 102 |
|
Derivat |
105 |
In diesem Fall ist stets ein Derivat zwischen Handels- und Erfüllungsbetrag zu erfassen. Dieses wird immer in der Kategorie FVPL klassifiziert. Entsprechend wird die Wertänderung sowohl in der GuV erfolgswirksam als auch in der Bilanz gezeigt.