(1) 1Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das nach dem Geldwäschegesetz oder nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes getroffen hat. 2Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 3 aufgeführte Pflichten erstrecken.
(2) Die Angemessenheit der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen.
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
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im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde. |
(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung
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nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Wertpapierinstitut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht und |
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nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht. |
(5) 1Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Wertpapierinstitut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Wertpapierinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. 2Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Wertpapierinstitut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(6) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 5 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.
(7) Bei der Darstellung der Risikosituation des Wertpapierinstituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Wertpapierinstituts die folgenden Angaben in die Anlage 3 aufzunehmen:
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sämtliche von dem Wertpapierinstitut angebotene Hochrisikoprodukte, |
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die Anzahl der Kunden, die unmittelbar über das Institut Geschäfte im Zusammenhang mit Kryptowerten vornehmen, sowie das kumulierte Gesamtvolumen dieser Geschäfte in Euro, |
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die Anzahl der Kunden, die juristische Personen sind, insbesondere
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die Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ansässig sind, und davon die Anzahl der Kunden, die in Hochrisikostaaten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1219 (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ansässig sind, |
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die Anzahl der Kunden, die natürliche Personen sind, insbesondere
c) |
die Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ansässig sind, und davon die Anzahl der Kunden in Hochrisikostaaten nach der Delegier... |
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