Beim Niederlassungsverbot wird der ehemalig mitarbeitenden Person bzw. Gesellschafter/in verboten, überhaupt mit der Steuerberatungskanzlei für die diese Person bislang tätig war, in Konkurrenz zu treten, d. h. den ehemaligen Mitarbeitern bzw. Gesellschaftern wird verboten, in einem vertraglich festgelegten örtlichen Bereich für einen bestimmten Zeitraum beruflich als Steuerberater/in tätig zu werden.

Regelungen gegenüber Arbeitnehmer/innen

Niederlassungsverbote gegenüber Angestellten werden in der Literatur als nicht zulässig angesehen.[1] Dies wird durch den einschneidenden Charakter eines Niederlassungsverbots für die betroffenen Personen begründet. Statt eines Niederlassungsverbots kann als weniger einschneidende Maßnahme eine Mandantenschutzklausel vereinbart werden. Eine solche ist ebenso wie das Niederlassungsverbot grundsätzlich geeignet, den bisherigen Arbeitgeber vor Abwerbemaßnahmen der ehemals angestellten Person zu schützen.

Regelungen gegenüber Mitinhabern der Kanzlei

Anders ist es bei ehemaligen Mitinhabern/Mitinhaberinnen der Kanzlei, bei denen grundsätzlich auch ein Niederlassungsverbot möglich sein soll. Diese werden gegenüber ehemaligen Angestellten als nicht so schutzwürdig angesehen.

Regelungen gegenüber frei Mitarbeitenden

Bei ehemaligen freiberuflich Beschäftigten wird, soweit ersichtlich, vor allem danach differenziert, ob der freie Mitarbeiter ähnlich wie ein Arbeitnehmer für die Kanzlei tätig war. Insbesondere, wenn er für einen längeren Zeitraum seine volle Arbeitskraft einbrachte, wird er als genauso schützenswert angesehen wie eine angestellte Person. Bei frei mitarbeitendene Personen, die nur hin und wieder für die Steuerberatungskanzlei tätig werden, stellt sich die Frage der Niederlassungsfreiheit nicht, bzw. diese werden einem Verbot nicht zustimmen, da sie sich sonst mit einer solchen Vereinbarung die eigene Existenzgrundlage entziehen würde. Somit ist bei freien Mitarbeitern, die nicht ausschließlich für die betreffende Steuerberatungskanzlei tätig werden, i. d. R. kein Raum für ein Niederlassungsverbot.

[1] Vgl. Singer, Mandantenschutzklauseln – Grenzen zulässiger Vertragsgestaltung, NWB 2013 S. 44.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge