Neben dem Verzicht auf das Wettbewerbsverbot bestehen in bestimmten Fällen für Angestellte und Arbeitgeber die Möglichkeit, sich vom Wettbewerbsverbot loszusagen.[1] Wichtig: die Regelung des § 75 Abs. 3 HGB hat das BAG für verfassungswidrig eingestuft.

Lossagung durch Mitarbeitenden

Hat der Arbeitnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung, kann er sich auch vom Wettbewerbsverbot lossagen, wenn ein solches vereinbart wurde.[2] Allerdings besteht hier kein Automatismus, sondern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss sich aktiv vom Wettbewerbsverbot innerhalb eines Monats nach Eintritt des außerordentlichen Kündigungsrechts lossagen. Verstreicht die Frist ohne Lossagung, bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen.

Lossagung durch Arbeitgeber im Fall des außerordentlichen Kündigungsrechts

Auch dem Arbeitgeber steht ein Lossagungsrecht vom Wettbewerbsverbot zu, wenn er ein Recht zur außerordentlichen Kündigung analog den Regelungen des § 75 Abs. 1 HGB hat. § 75 Abs. 3 HGB findet wegen seiner Verfassungswidrigkeit keine Anwendung. Das bedeutet, dass sich auch der Arbeitgeber bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsrechts vom Wettbewerbsverbot lossagen kann. Für ihn gilt ebenfalls eine Monatsfrist. Ohne aktive Lossagung bleibt das Wettbewerbsverbot mit der Pflicht zur Leistung der Karenzentschädigung bestehen.

 
Hinweis

Arbeitsvertrag bei außerordentlicher Kündigung prüfen

Wegen dieser Folgen sollte stets bei außerordentlicher Kündigung der Arbeitsvertrag darauf geprüft werden, ob ein Wettbewerbsverbot enthalten ist, um sich ggf. zur Vermeidung von Karenzentschädigungspflichten rechtzeitig vom Wettbewerbsverbot loszusagen.

Lossagen vom Wettbewerbsverbot durch Mitarbeitenden bei betriebsbedingter Kündigung

Auch in Steuerberatungskanzleien kann es zu ordentlichen Kündigungen kommen, insbesondere betriebsbedingten Kündigungen, wenn sich – etwa wegen Ausfallens wichtiger Mandate – die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechtert. Wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, ohne dass für die Kündigung ein erheblicher Anlass in der Person des Mitarbeitenden bestand, kann sich der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin vom Wettbewerbsverbot innerhalb eines Monats schriftlich lossagen.[3] Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine solche Lossagung zu verhindern, indem die Bereitschaft erklärt wird, der gekündigten Person die letzten Bezüge zu 100 % weiter zu gewähren und nicht nur zu 50 %. Diese Erklärung muss mit der Kündigung ausgesprochen werden. Ist zu erwarten, dass die gekündigte Person schnell eine neue Arbeit finden wird, ohne gegen das Wettbewerbsverbot zu verstoßen, wird es für die bisherige Steuerberatungskanzlei nicht so teuer werden, da die neuen Bezüge teilweise auf die Karenzzahlung anzurechnen sind. Ist eher damit zu rechnen, dass keine neue Anstellung gefunden werden kann, kann die Übernahme von 100 % des bisherigen Gehalts kostenintensiv werden. Die Vor- und Nachteile sollten daher stets sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.[4]

[1] Vgl. § 75 HGB.
[4] Vgl. dazu im Einzelnen § 75 HGB.

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