OFD Hannover, Verfügung v. 21.3.2000, S 0655 - 272 - StH 553/S 0500 - 191 - StO 322
Die Bestellung als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter ist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (Bis 31.12.1998: § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG) zu widerrufen, wenn der Berufsangehörige in Vermögensverfall geraten ist; dies gilt nicht, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber ausnahmsweise nicht gefährdet sind.
1. Vermögensverfall
Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Steuerberater/Steuerbevollmächtigte wegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen und davon ausgegangen werden kann, daß sich dies in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Bei einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO oder § 26 Abs. 2 InsO liegt in jedem Fall kraft gesetzlicher Vermutung ein Vermögensverfall vor. Auf einen Vermögensverfall deuten jedoch auch Steuerrückstände ab ca. 50.000 DM hin, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind und/oder Tilgungsvereinbarungen nicht bestehen oder nicht eingehalten werden.
Die Interessen der Auftraggeber sind bei ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten regelmäßig gefährdet; der Berufsangehörige trägt die Beweislast für die Behauptung, daß Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht gefährdet sind.
2. Verfahren
2.1 Der Widerruf der Bestellung als Steuerberater obliegt dem Niedersächsischen Finanzministerium, der Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter erfolgt durch die Steuerabteilung der Oberfinanzdirektion Hannover. Für eine gerichtliche Klärung ist der Finanzgerichtsweg gegeben.
2.2 Über Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in Vermögensverfall geraten sind, ist unaufgefordert zu berichten. Anzugeben sind die Höhe der vollstreckbaren Rückstände, die ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen (ggf. stichwortartig), ob Tilgungsvereinbarungen bestehen bzw. bestanden und ob die den Steuerschulden zugrunde liegenden Veranlagungen bestandskräftig sind; ggf. sind kurz der Verfahrensstand (z.B. Klage nach Schätzungsveranlagung, Erklärung fehlt) oder Besonderheiten (Betriebsprüfung, Fahndungsprüfung) anzugeben. Sollte der Berufsangehörige vor dem FA die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, wird gebeten eine Kopie des Vermögensverzeichnisses beizufügen.
3. Steuergeheimnis
Aufgrund des gesetzlichen Offenbarungstatbestands in § 10 Abs. 2 StBerG bestehen keine Bedenken hinsichtlich des § 30 AO. Auf die AO-Kartei, Anhang K, § 10 StBerG Karte 1, wird hingewiesen.
Normenkette
StBerG § 10
StBerG § 46