Leitsatz
Die Widmung von Wertpapieren als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen erfordert einen nach außen manifestierten, unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt.
Sachverhalt
Strittig war, ob Wertpapiere Sonderbetriebsvermögen waren. Die Klägerin war eine Mitunternehmerschaft, die ab 2006 gewerblichen Grundstückshandel betrieb. Hierzu erwarb sie verschiedene Objekte und nahm zur Finanzierung Darlehen auf. Als Sicherheit sollte unter anderem ein Wertpapierdepot dienen. Im Rahmen der Steuererklärung 2007 gab die Klägerin eine Gewinnermittlung zunächst nur für das Gesamthandsvermögen ab, erst nachträglich wurde eine Sonderbilanz abgegeben, in der ein Verlust erklärt und zunächst auch veranlagt wurde. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass das Wertpapierdepot kein Sonderbetriebsvermögen dargestellt habe. Hierfür fehle es an einer klaren und eindeutigen Dokumentation der Widmung als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen. Da der Verlust aus dem Sonderbetriebsvermögen somit nicht anzuerkennen sei, erhöhte der Prüfer den Gewinn. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht Köln.
Entscheidung
Auch dieses wies jedoch die Klage als unbegründet ab. Als notwendiges Sonderbetriebsvermögen kämen die Wertpapiere nicht in Betracht, sie seien aber mangels eines eindeutigen Widmungsaktes auch kein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen geworden. Auch sei erforderlich, dass die Einnahmen und Ausgaben des Wertpapierbestandes, der Sonderbetriebsvermögen sei, zeitgereicht und fortlaufende in der Buchführung festgehalten werde. Alles dies sei hier nicht der Fall gewesen. Insbesondere bei Wertpapieren fordere der Bundesfinanzhof nämlich, dass der Widmungsakt nach außen manifestiert werde und nicht umkehrbar sei. Bei einer EDV-gestützten Buchführung erfordere dies eine Festschreibung der Buchungen, die den Vorgang der Widmung unumkehrbar dokumentiere. Eine andere Art der Dokumentation sei ebenso wenig erfolgt.
Hinweis
Gar nicht so selten ist eine Entscheidung von dem Ergebnis geprägt, das offensichtlich erreicht werden sollte. So dürfte es hier wohl so gewesen sein, dass das Ziel war, der Klägerin die Geltendmachung der Verluste aus dem Wertpapierdepot zu verwehren, und es mag auch sein, dass der Klägerin die Idee zur Widmung als Sonderbetriebsvermögen erst in dem Augenblick gekommen ist, als die Wertpapiere Verluste aufwiesen. Die Entscheidung führt hierbei klar vor Augen, welche Anforderungen zu erfüllen sind, wenn ein Wertpapierdepot als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen behandelt werden soll. Hierbei orientiert sich die Entscheidung an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, so dass sie insofern nicht ganz überraschend kommt. Insbesondere hinsichtlich der Frage der Anforderungen bei einer Einbuchung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen in eine EDV-gestützte Buchführung wäre es aber wünschenswert, wenn der Bundesfinanzhof in einer Revisionsentscheidung der Praxis sichere Voraussetzungen mit auf den Weg gibt, anhand derer die Dokumentation des Widmungsakts geprüft werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bzw. ihr steuerlicher Berater hier ein System der DATEV eingesetzt hat, so dass die Praxisrelevanz erheblich ist.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 26.04.2018, 1 K 1896/17